Unterhaltsvorschuss
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Unterhaltsvorschuss, Unterhalt, UVG

UVG

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz  
Ziel des Unterhaltsvorschussgesetzes ist es, den Lebensunterhalt eines Kindes teilweise sicherzustellen, wenn von dem anderen Elternteil kein, beziehungsweise zu niedriger oder unregelmäßiger Unterhalt für das Kind gezahlt wird.



Voraussetzungen:
Berechtigt nach dem UVG ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat   und
b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der
  • ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
  • von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist und
  • nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
  • falls dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.
c) Kinder ab vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls Anspruch, wenn: - das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden wird oder- der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mit Ausnahme des Kindergeldes über ein Einkommen von mindestens 600 EUR (brutto) verfügt.

d) Ein ausländisches Kind (Ausnahme: EU-Staatsangehörigkeit) hat nur einen Anspruch, wenn es oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis ist.  

Zahlbeträge Grundlage der Zahlungen nach dem UVG sind die Mindestunterhaltsbeträge der jeweiligen Altersstufe aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Hiervon wird der volle Betrag des Erstkindergeldes abgezogen.

Es ergeben sich die folgenden Leistungsbeträge:                                                   
                                                   1. Januar 2024   
Kinder von 0 bis 5 Jahren:          230,00 EUR   
Kinder von 6 bis 11 Jahren         301,00 EUR  
Kinder von 12 bis 17 Jahren:      395,00 EUR 

Erhält das Kind Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o.g. Leistung nach dem UVG abgezogen.
Für Kinder ab 15 Jahren, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die o.g. Leistung nach dem UVG um die erzielten Einkünfte des Vermögens und des Ertrags ihrer zumutbaren Arbeit.  


Veränderungsmitteilungen
Jegliche Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können, sind unverzüglich dem Sachgebiet Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt des Landkreises Zwickau mitzuteilen. Sofern das anspruchsberechtigte Kind zu Unrecht Unterhaltsvorschuss erhalten hat, wird die Leistung vom betreuenden Elternteil oder vom Kind zurückgefordert. Mit der Gewährung der Unterhaltsvorschussleistungen geht der Unterhaltsanspruch des Kindes bis zur Höhe des Auszahlbetrages gemäß § 7 UVG auf den Freistaat Sachsen über.
Daher ist durch die Unterhaltsvorschussstelle für jede Zahlung zu prüfen, ob und in welcher Höhe sich Rückforderungsansprüche gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil ergeben. Das bedeutet, dass der familienferne Elternteil den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen muss.


Erforderlich ist ein Antrag des allein erziehenden Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes beim Jugendamt des Landkreises Zwickau, Sachgebiet Unterhaltsvorschuss. Der Antrag kann rückwirkend maximal für den Monat vor dem Monat des Antragseinganges gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der unterhaltspflichtige Elternteil nachweislich zur Unterhaltszahlung schriftlich aufgefordert wurde oder ein Unterhaltstitel vorliegt.

Die erforderlichen Formulare sind in den Bürgerservicestellen der Landkreisverwaltung oder auf Anforderung vom Jugendamt des Landkreises Zwickau (Sachgebiet Unterhaltsvorschuss) bzw. unten stehend erhältlich. Die Antragsstellung ist auf dem Postweg oder persönlich zu den Sprechzeiten (ohne Terminvereinbarung) möglich. Ebenso können Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss in einer der Bürgerservicestellen der Landkreisverwaltung abgeben.
Stellenbezeichnung:Sachbearbeiter Unterhaltsvorschuss
Telefon: 0375 4402-23356
E-Mail:Unterhaltsvorschuss@landkreis-zwickau.de
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