Foto Abfallgebührensatzung mit Geldstücken

Im Landkreis Zwickau werden eine Vielzahl von Entsorgungsleistungen angeboten und dafür entsprechende Abfallgebühren erhoben. Die Abfallgebühren setzen sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen.

Die Abfallgebühren setzen sich aus:

Diese werden dem Grundstückseigentümer oder -verwalter per Gebührenbescheid berechnet.

 

Für die Transportgebühr für Elektro(nik)-Altgeräte und die Gebühren für Restabfallsäcke hingegen kommt derjenige auf, der die Leistung in Anspruch nimmt.

 

Laut Siedlungsabfallbilanz 2018 des Freistaates Sachsen belegt der Landkreis mit seinem Leistungsspektrum Platz zwei der im sächsischen Vergleich niedrigsten durchschnittlichen Abfallgebührenbelastung pro Einwohner.


 

Die Sockelgebühr je meldeamtlich mit Hauptwohnsitz im Landkreis Zwickau erfasstem Einwohner oder Einwohnergleichwert (bei Gewerbebetrieben) beträgt 23,04 EUR im Jahr. Darin sind neben den Vorhaltekosten der Abfallentsorgung des Landkreises Zwickau auch folgende Kosten enthalten:

  • der Behälterbereitstellung einschließlich Identsystem;
  • des Transports und der Entsorgung überlassungspflichtiger Abfälle, die nicht mit einer gesonderten Gebühr belegt sind;
  • der Abfallberatung sowie Öffentlichkeitsarbeit;
  • der Nachsorge von Deponien.

Weiterführende Informationen:

Die Kosten der Abholung und Entsorgung von Restabfällen wird mittels der Leistungsgebühr Restabfall gedeckt. Sie wird volumenbezogen erhoben und beträgt je Entleerung für einen:

  • 60-Liter-Behälter               2,15 EUR,
  • 70-Liter-Restabfallsack   2,90 EUR,
  • 80-Liter- Behälter             2,87 EUR,
  • 120-Liter- Behälter           4,30 EUR,
  • 240-Liter- Behälter           8,60 EUR,
  • 360-Liter- Behälter         12,90 EUR,
  • 1.100-Liter- Behälter      39,40 EUR.
Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Restabfallüberlassung wird jährlich mindestens die Leistungsgebühr Restabfall für eine Entleerung pro Kalenderjahr erhoben (Mindestentleerung). Hierbei ist jeweils die Behälterausstattung je Grundstück zum 31. Dezember maßgebend.

Neben den Kosten der Abholung und Verwertung der Bioabfälle ist in der Leistungsgebühr Bioabfall auch die zweimal jährliche Reinigung der Bioabfallbehälter enthalten. Auch sie bemisst sich nach deren Größe und beträgt je Entleerung für einen:

  • 60-Liter-Behälter        1,29 EUR,
  • 80-Liter-Behälter        1,72 EUR,
  • 120-Liter-Behälter      2,58 EUR,
  • 240-Liter-Behälter      5,16 EUR.

Die Abgabe von Elektro(nik)-Altgeräten an den Annahmestellen ist gebührenfrei, da die Kosten in der Sockelgebühr einkalkuliert sind. Werden die ausgedienten Geräte auf Antrag vom Grundstück abgeholt, fällt eine Transportgebühr in Höhe von 10,00 EUR je Abholantrag zzgl.:

  • 5,00 EUR je Großgerät (bei dem mindestens eine der Abmessungen 50 cm, aber keine 150 cm überschreitet)
  • 40,00 EUR je Maxigerät (bei dem mindestens eine der Abmessungen 150 cm, aber keine 300 cm überschreitet)

an.

Die Gebühr wird dem Antragsteller nach der Abholung per Gebührenbescheid berechnet.

Die Zusatzgebühr Abfallbehälterumstellung fällt für die Neuaufstellung von Restabfall- und Altpapiertonnen sowie für den Abzug von Biotonnen an. Sie beträgt für:

  • 60 bis 360 Liter-Behälter     8,20 EUR
  • 1.100 Liter-Behälter            41,00 EUR.

Sie entfällt lediglich bei:

  • der Erstausstattung mit Abfalltonnen beim erstmaligen Anschluss des Grundstücks;
  • wenn erstmalig eine Biotonne gestellt und aufgrund dessen das Restabfall-Volumen verringert wird.

Werden Abfallbehälter zum Zweck der Entleerung aus Müllschleusen oder verschließbaren Standplätzen (Umzäunungen, Behälterschränken oder Räumen) geholt und wieder zurück gebracht, fällt die Zusatzgebühr Bereitstellungsserice an. Diese beträgt je Behälter und Entleerungsvorgang 1,19 EUR.

Beim Bereistellungsservice handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Zusatzleistung des Landkreises. Den entsprechenden Antrag stellen Sie als Eigentümer oder Hausverwaltung bitte schriftlich.

Ein Bereitstellungsservice ist nicht möglich, wenn der Transportweg der zu leerenden Tonne:

  • 20 Meter überschreitet und/oder
  • über Stufen, Absätze und Treppen führt.

Aufgrund einer Softwareumstellung ergingen im Jahr 2019 zwei Abfallgebührenbescheide:

  • die Endabrechnungen des Jahres 2018 im Frühjahr 2019 und
  • der Jahresbescheid 2019 im November 2019.

 

Ab dem Jahr 2020 erfolgt die Erhebung der Abfallgebühren wie gewohnt in einem Jahresbescheid. Dieser enthält:

  • die Vorauszahlung der Sockelgebühren für das jeweils laufende Jahr sowie
  • die Endabrechnung der tatsächlich angefallenen Sockel-, Leistungs- und etwaiger Zusatzgebühren.