Die Aufgaben, die bisher sowohl im Jugendamt als auch im Sozialamt bearbeitet wurden, werden in einem neuen Sachgebiet "Eingliederungshilfe" gebündelt. Diese Zusammenführung ist ein wichtiger Schritt hin zu einer effektiveren, bürgerfreundlicheren Verwaltung.
Was bedeutet das für die Bürgerinnen und Bürger?
Die Eingliederungshilfe unterstützt Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen (drohenden) Behinderungen, indem sie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördert.
Bisher war das Jugendamt nur für junge Menschen mit drohenden oder bestehenden seelischen Behinderungen zuständig, während das Sozialamt die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit anderen Behinderungen bearbeitete.
Nach neuer Rechtslage wird der Bereich der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche gemäß dem Sozialgesetzbuch IX (Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)) vollständig ins Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) überführt. Somit ist das Jugendamt für alle Eingliederungshilfen von Kindern und Jugendlichen verantwortlich – unabhängig davon, ob es sich um körperliche, geistige oder seelische Behinderungen handelt.
Diese Reform vereinfacht die Verwaltung und schafft eine einheitliche Betreuung für junge Menschen mit unterschiedlichen Unterstützungsbedarfen.
Das Sozialamt bleibt weiterhin für die Eingliederungshilfe von Erwachsenen zuständig.