Fahrerlaubnisbehörde mit Umtauschmobil wieder unterwegs
Als zusätzlicher, wohnortnaher und bürgerfreundlicher Service der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Zwickau tourt das Führerschein-Umtauschmobil wieder durch den Landkreis.
Ab 2025 müssen Kartenführerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gegen neue getauscht werden. Der Umtauschzeitpunkt hängt dabei vom Ausstellungsjahr des Führerscheins ab.
Auf der Staatsstraße 255 am Abzweig Raum in Fahrtrichtung Bundesautobahn 72 wurde kürzlich ein neues Verkehrsdisplay zur Geschwindigkeitsmessung installiert.
RVW bleibt auch nach 2026 Betreiber des Regionalbusverkehrs
Der Landkreis Zwickau hat den Regionalbusverkehr in einem Großteil des Landkreises ab 1. Januar 2026 erneut für zehn Jahre an die Regionalverkehr Westsachsen GmbH (RVW) vergeben.
ÖPNV am Wochenende zwischen Zwickau, Reinsdorf, Wildenfels und Hartenstein verbessert
Die Buslinie 141 verbindet Zwickau mit Hartenstein über Vielau, Friedrichsgrün und Wildenfels. Ab dem 10. Dezember 2023 bestellt der Landkreis Zwickau zusätzliche Fahrten bei der Regionalverkehr Westsachsen GmbH (RVW).
Führerschein-Umtauschmobil des Landkreises tourt durch Städte und Gemeinden
Ab Oktober tourt das Führerschein-Umtauschmobil durch alle Städte und Gemeinden des Landkreises. Bürgerinnen und Bürger können so wohnortnah ihren alten Papierführerschein gegen einen Führerschein im Kartenformat umtauschen.
Ab dem 1. August 2023 können in Limbach-Oberfrohna Fahrausweise im Auftrag der RVW GmbH im Vorverkauf beim Büro- und Schulshop Göpfert auf der Helenenstraße 38 erworben werden.
Der Landkreis Zwickau bietet den Bürgerinnen und Bürgern einen neuen Service: In der Fahrerlaubnisbehörde in Glauchau wurde jetzt ein "Speed Capture Kiosk" durch die W. Lause GmbH aus Schwaig bei Nürnberg installiert.
ONLINE-Terminvergabe für Kfz-Zulassung und Fahrerlaubnisbehörde
Für die Kfz-Zulassungsstellen des Landkreises Zwickau in Glauchau, Werdau und Zwickau und die Fahrerlaubnisbehörde in Glauchau steht eine ONLINE-Termin-Vergabe zur Verfügung.
Keine Fahrzeugzulassung bei rückständigen Gebühren und Auslagen
Fahrzeuge dürfen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur dann zugelassen werden, wenn für den antragstellenden Fahrzeughalter keine rückständigen Gebühren und Auslagen bei einer Zulassungsbehörde im Freistaat Sachsen bestehen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gab bekannt, dass die Zulassungsbescheinigungen mit und ohne Trennstrich gleichberechtigt gültig sind.
Verschiedene Internetseiten erwecken den Anschein, ein Serviceangebot der Zulassungsbehörde zu sein. Die auf diesen Seiten angebotenen Informationen, Öffnungszeiten und Vordrucke sind teilweise nicht korrekt.
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