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30. Juni 2022

Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV) verlangt neben der Einhaltung technischer und messtechnischer Anforderungen zur Luftreinhaltung von den Betreibern der betroffenen Anlagen die Anzeige des Betriebes und bestimmter Änderungen bei der zuständigen Behörde. Gemäß § 36 dieser Verordnung führen die zuständigen Behörden ein Anlagenregister.

Das Anzeigeverfahren ist im Freistaat Sachsen mittels Formblatt einheitlich geregelt. Die ausgefüllten Formulare sind dem Landkreis Zwickau, Sachgebiet Immissionsschutz auf elektronischem Wege (umwelt@landkreis-zwickau.de) zu übersenden und werden nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen auf der Internetseite des Landkreises Zwickau öffentlich zugänglich gemacht.

Neuanlagen sind vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestehende Anlagen (Definition: siehe § 2 Abs. 4 der 44. BImSchV) werden spätestens bis zum 30. September 2024 in das Anlagenregister aufgenommen. Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.

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