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18. Mai 2020

Aktuelle Informationen des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes zur Durchführung der Schlachttieruntersuchung bei Direktvermarktungen von Geflügel.

Grundsätzlich sind alle Tiere, deren Fleisch in den Verkehr gebracht werden, der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung im zugelassenen Schlachtbetrieb zu unterziehen.

Jedoch können Landwirte, welche eine kleine Menge von im eigenen Bestand gehaltenem Geflügel (<10.000 Stück/Jahr) schlachten und vermarkten möchten, dies unter bestimmten Vorausetzungen tun, ohne als Geflügelschlachtbetrieb nach EU-Recht zugelassen zu sein. Sie müssen die Direktvermarktung lediglich kostenfrei im Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Zwickau registrieren lassen.

Außerdem ist die amtliche Schlachttieruntersuchung gemäß § 7 der Tierische Lebensmittel - Überwachungsverordnung nur zweimal jährlich in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüberwachung des Bestandes erforderlich.

  • Alle Betriebe, die von dieser gesetzlichen Regelung betroffen sind, werden gebeten, sich mit dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Zwickau in Verbindung zu setzen, um die Termine für die erforderlichen Bestandsbesuche zu koordinieren. Wir stehen unter den unten genannten Kontaktdaten gern für Fragen sowie Terminvereinbarungen zur Verfügung.

Weitere Informationen rund um die Schlachtung und Vermarktung von Geflügel

Im Landkreis Zwickau ist der Anteil der Geflügelhalter unter den Besitzern von landwirtschaftlichen Nutztieren hoch und steigt weiter an. Neben der Vermarktung von Eiern und Fleisch im landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerb, spielt die Hobbyzucht eine Rolle sowie zunehmend die private Haltung zur Selbstversorgung.

Für Schlachtung und evtl. Inverkehrbringen von Geflügel gelten abhängig vom Ort der Schlachtung und dem Bestimmungszweck unterschiedliche Regelungen.

  • Grundsätzlich muß die Person, welche Tiere schlachtet (Betäubung und Entblutung) sachkundig nach dem Tierschutzgesetz und zugehörigen Verordnungen sein.
  • Diese Sachkunde muss bei Direktvermarktern und gewerblichen Schlachtbetrieben per Befähigungsnachweis nachgewiesen werden.
  • Der Tierbestand unterliegt der tierseuchenrechtlichen Anzeigepflicht im Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA)* und der Beitragspflicht bei der Tierseuchenkasse.

Hausschlachtung

  • Das im eigenen Bestand gehaltene Geflügel wird am Ort der Tierhaltung geschlachtet und ausschließlich im Haushalt des Tierhalters verzehrt.
  • Dieser Bereich unterliegt keinen besonderen lebensmittelhygienischen Regelungen, da das Fleisch nicht in den Lebensmittelverkehr gebracht wird.

Inverkehrbringen von Geflügelfleisch nach Anmeldung als Lebensmittelunternehmer

1. aus dem zugelassenen Schlachtbetrieb

  • Geflügel kann im dafür zugelassenen Schlachtbetrieb geschlachtet werden.
  • Dafür müssen die Tiere tierschutzgerecht zur Schlachtung transportiert werden.
  • Der Tierhalter muss unbedingt vor der Schlachtung die Erklärung zur Lebensmittelsicherheit* im Schlachtbetrieb übergeben.
  • Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfolgt durch das Untersuchungspersonal des LÜVA im Schlachtbetrieb.
  • Bei größeren Beständen kann die Schlachttieruntersuchung inkl. Bescheinigung im Herkunftsbestand erfolgen.
  • Die Schlachttierkörper können nach der Kühlung abgeholt werden und unterliegen dann keinen Vermarktungsbeschränkungen.
  • So kann es auch durch den Tierhalter im Rahmen der sogenannten Lohnschlachtung in der eigenen Direktvermarktung verkauft werden.

2. eigene Schlachtung und Vermarktung ab Hof (Direktvermarktung)

Die Abgabe von frischem Geflügelfleisch durch den Erzeuger kann nach Registrierung* durch das LÜVA erfolgen:

  • direkt an den Endverbraucher (ab Hof, nächstgelegener Wochenmarkt - max. 100 km entfernt)
  • an örtliche Einzelhandelsunternehmen (max. 100 km entfernt), die das frische Fleisch direkt an den Endverbraucher abgeben
  • an örtliche Gastronomiebetriebe (max. 100 km entfernt) zur unverzüglichen Zubereitung und Abgabe an den Gast

Die Registrierung durch das LÜVA erfolgt für selbstschlachtende landwirtschaftliche Betriebe bei einer Produktionsmenge von jährlich insgesamt weniger als 10.000 Stück Schlachtgeflügel (Hühner, Puten, Perlhühner, Tauben, Wachteln, Fasane, Enten und Gänse) aus eigener Haltung.


* entsprechende Vordrucke finden Sie teilweise ONLINE oder wir stellen sie Ihnen auf Anfrage gern zur Verfügung


Anschrift und Kontakt:

Landkreis Zwickau
Landratsamt
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Sachgebiet Tierschutz/Arzneimittelüberwachung/Fleischhygiene

Postanschrift:

  • Postfach 100176
    08067 Zwickau

Besucheradresse:

  • Chemnitzer Straße 29
  • 08371 Glauchau

Telefon: +49 (0) 0375 4402-22601
Fax: +49 (0) 0375 4402-32600
E-Mail: lueva@landkreis-zwickau.de

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