In mehreren Bundesländern wurde die Geflügelpest auch in Geflügelhaltungen festgestellt. Insgesamt betraf dies 36 Geflügelhaltungen. Darunter zählen zwei Bestände in Sachsen.
Die Risikoeinschätzung des Friedrich-Löffler-Institutes besagt ausdrücklich, dass weiterhin ein hohes Risiko der Virusausbreitung bzw. des Viruseintrags aus der Wildvogelpopulation besteht.
Daher verfügt das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Zwickau für Gebiete mit hoher Geflügeldichte eine Aufstallungspflicht. Die betroffenen Tierhalter werden gesondert informiert.
Für alle Geflügelhaltungen gilt es außerdem, folgende Biosicherheitsmaßnahmen zu befolgen:
- Personen, die Geflügel in einer Haltung regelmäßig versorgen, sollten Ställe anderer Haltungen, in denen sich Geflügel befindet, in den folgenden 48 Stunden nicht betreten. Tierärzte und andere Personen, die berufsmäßig Geflügelbestände besuchen, sollten ihre Tour abbrechen und die genannte Karenzzeit einhalten, wenn sie einen Bestand betreten haben, in dem klinische Anzeichen einschließlich erhöhter Mortalitäten auf HPAI hindeuten.
- Derzeit gibt es keine Evidenz dafür, dass die hier betrachteten aviären Influenzaviren Infektionen bei Menschen ausgelöst haben. Dennoch sollten Personen, die in Kontakt mit infiziertem Geflügel kommen, beispielsweise bei der Tötung und unschädlichen Beseitigung, für mindestens 10 Tage auf das Auftreten von respiratorischen Symptomen bzw. Konjunktivitiden achten. Sollten Symptome auftreten, ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen und eine Testung zu initiieren. Bei umfangreichem Kontakt mit infizierten Vögeln sollte die Aufnahme von antiviralen Medikamenten als Prophylaxe in Betracht gezogen werden.
- Verstärkte virologische Überwachung von Wassergeflügelhaltungen und frühzeitige Untersuchung von erkrankten Vögeln sowie von Falltieren, um ein möglicherweise unerkanntes Zirkulieren von HPAI frühzeitig festzustellen.
- Vermeidung der gemeinsamen Nutzung von Gerätschaften, Kadavertonnen und Fahrzeugen durch Geflügelhaltungen.
- Beschränkung von Fahrzeug- und Personenverkehr in Geflügelbetrieben auf das unerlässliche Maß.
- Risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung) von Geflügel (mindestens im Umfeld von HPAIV H5-Fundorten).
- Geflügelbestände, denen Ausnahmen vom Aufstallungsgebot genehmigt wurden, sollten maximal im Abstand von 3 Wochen klinisch und virologisch untersucht werden.
- Aufstallung von Zoovögeln soweit möglich, Zugangsbeschränkungen zu Vogelhäusern/Vogelschauen in Risikogebieten.
- Minimierung von direkten und indirekten Kontaktmöglichkeiten zwischen Geflügel und wilden Wasservögeln und natürlichen Gewässern (z. B. Abdecken von Feuerlöschteichen auf dem Betriebsgelände etc.).
- Einschränkung der Jagd auf Wasserwild in betroffenen Gebieten, um etwaig infizierte Tiere nicht aufzuscheuchen.
- Jäger und Personen, die mit verendeten Wildvögeln in Kontakt gekommen sind, sollten Ställe, in denen sich Geflügel befindet, in den folgenden 48 Stunden nicht betreten.
- Überprüfung, Optimierung und konsequente Umsetzung der Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen, auch unter Nutzung verfügbarer Checklisten und Online-Tools (Risikoampel)
- Umsetzung der Mindest-Biosicherheitsmaßnahmen in Kleinhaltungen (Merkblatt Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in Kleinhaltungen ), zoologischen Gärten, Tierparks und –heimen entsprechend der Geflügelpest Schutzverordnung
- Erhöhte Wachsamkeit für ein schnelles Erkennen von Verdachtsfällen bei Geflügel und unverzügliche Einleitung der diagnostischen Abklärung hinsichtlich HPAIV
Quelle: FLI