Wer in Sachsen ab dem 3. Februar 2023 positiv auf das Corona-Virus getestet wird, unterliegt nicht mehr der Verpflichtung, sich in Isolation zu begeben. Nach einem Beschluss der Sächsischen Landesregierung heben alle Landkreise und kreisfreien Städte ihre diesbezüglichen Allgemeinverfügungen auf. Damit können auch diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in Isolation auf Grund eines positiven Coronabefundes befinden, ihre Absonderung beenden.
Anstelle der verpflichtend angeordneten Isolation tritt nun eine freiwillige Reduzierung sozialer Kontakte. Der oberste Grundsatz lautet: Wer krank ist, bleibt zu Hause.
Mit der Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung entfallen ab diesem Zeitpunkt auch weitestgehend alle Masken- und Testpflichten. Nachdem die Maskenpflicht im ÖPNV in Sachsen bereits im Januar ausgelaufen ist, gilt diese für den öffentlichen Personenfernverkehr ebenfalls ab 3. Februar nicht mehr.
Es bestehen jedoch weiterhin die bundeseinheitlich im Infektionsschutzgesetz geregelten Masken- und Testpflichten für:
- den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen: Hier gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske und zur Vorlage eines negativen Coronatests.
- Patientinnen und Patienten in Arzt- und Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken. Diese sind verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen.
Ausgenommen von diesen Testpflichten sind:
- Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Personen ohne unmittelbaren Kontakt zu den in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen behandelten, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen
- Begleitpersonen von den in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen behandelten, betreuten, untergebrachten oder gepflegten Personen und
- Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, Einsatzkräfte des Rettungsdienstes im Einsatz sowie Personal der Bundeswehr im Rahmen der subsidiären Hilfeleistung.
Empfohlen wird das Tragen einer Maske in Innenräumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln immer dann, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.