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Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wurde für den Bereich der Kurzzeitkennzeichen geändert.

  1. Bei der Beantragung müssen die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und II bzw. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) im Original komplett vorgelegt werden.
  2. Im (neuen) Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen sind die Daten durch die Zulassungsbehörde vollständig zu erheben und einzutragen.
  3. Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung (HU) haben, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, mit dem Vermerk in den Papieren, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Nur bei bestandener HU ist eine Weiterfahrt möglich. Analog gilt dies auch für die Sicherheitsprüfung (SP).
  4. Der Antrag kann bei der örtlich zuständigen oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages, einer Rechnung oder der Fahrzeugpapiere glaubhaft zu machen.
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