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Backwaren

Allergene müssen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln die an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, entsprechend gekennzeichnet sein.

Bei Abgabe von nicht vorverpackten Lebensmitteln durch Restaurants, Kantinen, Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser), Cateringunternehmen, auch Fahrzeuge, fest installierte oder mobile Stände sowie durch Bäckereien und Konditoreien, Fleischereien, Fischläden, Imbissbetriebe etc. müssen die Allergene entsprechend gekennzeichnet sein.

Gekennzeichnet werden müssen:

  • nicht vorverpackte (lose) Lebensmittel die an den Endverbraucher und/oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (alle Formen von Gastronomiebetrieben) abgegeben werden
  • Lebensmittel, die in Anwesenheit des Verbrauchers auf dessen Wunsch hin verpackt werden
  • Lebensmitteln, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht in Selbstbedienung abgegeben werden
  • Getränke
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