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30. April 2020

Die Landesdirektion Sachsen hat am 28. April 2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, die das Verbrennen von insbesondere durch Borkenkäfer befallenem Schlagabraum im Wald durch die dazu befugten Personen ohne ausdrückliche Einzelfallgenehmigung erlaubt.

Die Landesdirektion Sachsen hat als zuständige oberer Abfallbehörde

  • auf der Grundlage von § 28 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)

am 28. April 2020 eine Allgemeinverfügung erlassen,

  • die das Verbrennen von holz- und rindenbrütenden Schadorganismen (insbesondere Borkenkäfer) befallenem Schlagabraum im Wald am Anfallort
  • durch die dazu nach § 15 Abs. 2 des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) befugten Personen
  • aus abfallrechtlicher Sicht, ohne ausdrückliche Einzelfallgenehmigung erlaubt.

 

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