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Bienenwabe grau

30. September 2015

Am 22. September 2015 wurde in einem Bienenstand in Wildenfels, Ortsteil Härtensdorf die Amerikanische (Bösartige) Faulbrut der Bienen amtlich festgestellt.

Auf Grund der Lage des Seuchenobjektes wird im Umkreis von drei Kilometern um das Seuchenobjekt folgender Sperrbezirk gebildet:

Stadt Wildenfels mit den Ortsteilen Härtensdorf und Schönau bis Ortsmitte, entlang der Mulde bis Langenweißbach, Ortsteil Grünau und Fährbrücke, Hartenstein, Ortsteil Zschocken bis Höhe Herrenmühle, Mülsen, Ortsteil Ortmannsdorf bis Höhe Abzweig Wildenfelser Straße, Reindsorf bis Höhe Reinsdorfer Agrar GmbH, Ortsteil Friedrichsgrün bis Friedrichsgrüner Park

Für o. g. Sperrbezirk gelten gemäß § 11 der Bienenseuchen-Verordnung folgende Einschränkungen:

  1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind, insofern noch nicht geschehen, unverzüglich durch Bienenseuchensachverständige auf bösartige Faulbrut zu untersuchen.
  2. Bewegliche Bienenstände dürfen nicht von ihrem Standort entfernt werden.
  3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
  4. Diese Vorschrift findet keine Anwendung für Wachs, Wabenteile, Wabenabfälle und Waben, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden und auf Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
  5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

Es wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) in Verbindung mit § 37 Tiergesundheitsgesetz sofortige Vollziehung angeordnet.

Der Tierhalter hat die Maßnahmen gemäß § 24 Tiergesundheitsgesetz zu dulden und zu unterstützen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Abs. 4 Tiergesundheitsgesetz und können mit einem Bußgeld bis zu 30.000 EUR geahndet werden.

Pintscher
Amtstierarzt

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