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Auf dem Bild eine Tafel, wo eine Hand zu sehen ist, die mit Kreide Zahlen schreibt

22. Mai 2024 Landkreis Zwickau

Der Landkreis Zwickau, Amt für Planung, Schule, Bildung, ist nach § 31 Abs. 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG) für die Überwachung der Schulanmeldung zuständig.

Für alle Kinder, die zwischen dem 1. Juli 2018 und dem 30. Juni 2019 geboren sind, beginnt mit dem Schuljahr 2025/2026 nach dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen die Schulpflicht (vgl. § 27 Abs. 1 SächsSchulG).

Diese Kinder sind durch die Eltern bei einer Grundschule ihres Schulbezirkes oder an einer Grundschule in freier Trägerschaft anzumelden (vgl. §§ 25, 31 Abs. 1 SächsSchulG).

Kinder, die das sechste Lebensjahr später vollenden, können angemeldet werden.

Anmeldung

Die Schulleiter geben Ort und Zeit der Anmeldung sowie den jeweiligen Schulbezirk durch den Schulträger in ortsüblicher Weise bekannt.

Bei der Anmeldung sind vorzulegen:

  • die Geburtsurkunde des Kindes oder ein entsprechender Nachweis über die Identität des Kindes
  • Personalausweis der Sorgeberechtigten
  • Negativbescheinigung bei Alleinsorgeberechtigten.

Alle Eltern mit schulpflichtig werdenden Kindern werden gebeten, ihre Kinder an einer Grundschule ihres Schulbezirkes oder an einer Grundschule in freier Trägerschaft anzumelden.

Eltern, die ihr Kind an einer Schule in freier Trägerschaft angemeldet haben, teilen dies einer Grundschule in öffentlicher Trägerschaft ihres Schulbezirkes schriftlich bis zum 15. September des Jahres, welches der Einschulung vorausgeht, zu statistischen Zwecken mit (§ 3 Abs. 3 Schulordnung Grundschulen SOGS).

Nähere Informationen erteilen die Grundschulen im Landkreis Zwickau.

Eine Übersicht aller Grundschulen im Landkreis sowie weitere Hinweise und Links sind unter www.landkreis-zwickau.de, www.schule.sachsen.de zu finden.

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