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21. März 2019

Eine Verbrennung von Pflanzenabfällen ist auch ausnahmsweise nicht mehr zulässig.

Der Sächsische Landtag hat am 30.01.2019 das Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz – SächsKrWBodSchG) beschlossen. Die Pflanzenabfallverordnung ist nach Artikel 3 Nr. 2 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz zum 22.03.2019 aufgehoben.

Damit ist eine Verbrennung von Pflanzenabfällen auch ausnahmsweise nicht mehr zulässig. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Der Verstoß gegen das Verbot ist bußgeldbewehrt.

Anfallende Pflanzenabfälle sind auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verwerten. Die Verwertung kann durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren erfolgen. Gegebenenfalls sind Pflanzenabfälle vorher durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern aufzubereiten.

Für haushaltsübliche Mengen wird die Nutzung der Biotonne empfohlen. In diese dürfen alle pflanzlichen Abfälle von Grasschnitt bis zu Heckenverschnitt. Die Aufstellung ist vom Grundstückseigentümer oder der Hausverwaltung beim Amt für Abfallwirtschaft schriftlich zu beantragen. Die Entleerung der Biotonne erfolgt in der Regel 14-täglich. Große Mengen Grünabfälle können an den Annahmestellen des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Südwestsachen (siehe https://www.landkreis-zwickau.de/kontakt-entsorgungsanlagen), an Wertstoffhöfen oder direkt bei Kompostieranlagen abgegeben werden.

Die Regelungen für Traditions-/Brauchtumsfeuer in Zuständigkeit der Kommunen als Ortspolizeibehörde bleiben hiervon unberührt.

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