Allgemeine Informationen
Insbesondere haben die Lebensmittelunternehmer der entsprechenden zuständigen Behörde in der von dieser verlangten Weise die einzelnen ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmittel tätig sind, zwecks Eintragung zu melden.
Kosten und Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene-Artikel 6 (2)
vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene-Artikel 6 (2)