Genehmigung nach Grundstücksverkehrsordnung
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GVO



Im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) wird geprüft, ob Alteigentümer Rückübertragungsrechte geltend gemacht haben. Bei großen landwirtschaftlichen Grundstücken ist eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erforderlich.Des Weiteren kann eine Bescheinigung darüber notwendig sein, dass der Gemeinde kein Vorkaufsrecht an dem Grundstück zusteht und sie auch keines geltend machen wird. Es sollte auch geprüft werden, ob nicht noch andere (zum Beispiel der Miterbe einer Erbengemeinschaft) solche Rechte besitzen und im Bedarfsfall entsprechende Bescheinigungen ausgestellt werden. Besonders bei auf den ersten Blick günstigen Immobilienangeboten sollten Sie vorsichtig sein. Informieren Sie sich genau, ob das Grundstück oder Anwesen auch in Zukunft seinen Wert behalten wird. Klären Sie, was im Preis inbegriffen ist und welche Kosten eventuell zusätzlich auf Sie zukommen.
Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Grundstückswerts bei der Erteilung der Genehmigung festzusetzen. Die Höchstgebühr beträgt 250 Euro.
Name:Janet Hoffmann
Stellenbezeichnung:Sekretärin
Telefon: 0375 4402-21081
Fax:0375 4402-21089
E-Mail:rechtsamt@landkreis-zwickau.de
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Name:Eike Richter
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