Allgemeine Informationen
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen können, ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.
1. Leistungsberechtigt wegen Alters ist, wer die Altersgrenze erreicht hat.
2. Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ist, wer das 18. Lebensjahr
vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage im Sinne der gesetzlichen
Rentenversicherung voll erwerbsgemindert und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle
Erwerbsminderung behoben werden kann.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasst:
Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen können, ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.
1. Leistungsberechtigt wegen Alters ist, wer die Altersgrenze erreicht hat.
2. Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ist, wer das 18. Lebensjahr
vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage im Sinne der gesetzlichen
Rentenversicherung voll erwerbsgemindert und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle
Erwerbsminderung behoben werden kann.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasst:
- den Regelbedarf (insbesondere Ernährung, Kleidung, Energie, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse),
- Leistung für Unterkunft und Heizung,
- gegebenenfalls bestehende Mehrbedarfe,
- einmalige Bedarfe für:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt,
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischenGeräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
- Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung,
- Leistungen für Bildung und Teilhabe .
Anträge und Formulare
- Soziale Grundsicherung - Antrag Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
- Soziale Grundsicherung - Antrag auf Weitergewährung von Leistungen
- Soziale Grundsicherung - Merkblatt zum Sozialhilfeantrag
- Soziale Grundsicherung - A 1 Prüfung der Vermögensverhältnisse
- Soziale Grundsicherung - A 2 Angaben zum Kfz
- Soziale Grundsicherung - A 5 Hauslastenermittlung
- Soziale Grundsicherung - A 7 Ärztliche Bescheinigung
Ansprechpartner
Stellenbezeichnung: | Mitarbeiterin Bürodienst |
Telefon: | 0375 4402-22151 |
E-Mail: | SozA-Grundsicherung@landkreis-zwickau.de |
Öffnungszeiten | |
Hausanschrift | |
Postanschrift |
Rechtsgrundlagen
- Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Höhe angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gültig ab 01.01.2023
- VwV zur einheitlichen Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) gültig ab 01.01.2023
- Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Gewährung von einmaligen Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gültig ab 01.07.2021
- Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Höhe angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gültig ab 01.07.2024
- Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) gültig ab 01.07.2024