Gefährliche Hunde
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Im Informationsblatt (Anträge und Formulare) haben wir alles noch detailierter für Sie aufbereitet.

In Sachsen wurde im 12. Juli 2000 das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor Gefährlichen Hunden (GefHundGesetz) erlassen, welches die Bevölkerung vor Angriffen durch Hunde schützen soll.

Für die Haltung Gefährlicher Hunde bedarf es einer Erlaubnis der Kreispolizeibehörde. Alle notwendigen Informationen, insbesondere weitere Informationen zur notwendigen Sachkundeprüfung, finden Sie unter Haltungserlaubnis

Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind einerseits solche, deren Gefährlichkeit aufgrund der Rasse vermutet wird. Die entsprechenden Rassen werden in der Durchführungsverordnung zum Gesetz festgelegt.

Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei nachfolgenden Hundegruppen sowie deren Kreuzungen untereinander vermutet:
1. American Staffordshire Terrier,
2. Bullterrier und
3. Pitbull Terrier.
Nicht unter Satz 1 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.

Sie sind Halter eines sogenannten vermutet gefährlichen Hundes oder wollen es werden? Dann finden Sie die notwendigen Informationen und alles zum Wesenstest unter Vermutet gefährliche Hunde.

Sie wollen einen vermutet gefährlichen Hund aus dem Ausland nach Deutschland bringen? Bitte beachten Sie das Einfuhr-/ Verbringungsverbot aus dem Ausland.

Unabhängig von seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder Gruppe ist ein einzelner Hund gefährlich im Sinne des Gesetzes, wenn er ein in § 1 Abs. 3 GefHundG beschriebenes Verhalten zeigt oder gezeigt hat. Die Kreispolizeibehörde führt dann, wenn sie über ein solches Verhalten Kenntnis erlangt hat, ein Prüfverfahren durch.

Bei ihrem Hund wird aufgrund eines Vorfalls eine Prüfung der Einzelfallgefährlichkeit durchgeführt? Dann finden Sie alle Informationen und die notwendigen Formulare unter „Gefährliche Hunde im Einzelfall“.

Rechtsfolgen bei fehlender Erlaubnis
Wird die gesetzliche Gefährlichkeitsvermutung nicht widerlegt oder eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nicht erteilt, wird der gefährliche Hund unrechtmäßig gehalten. 
Dies hat zur Folge, dass die Haltung des Hundes untersagt und der Hund weggegeben werden muss. Kommt der Halter dem nicht nach, so wird der Hund durch die zuständige Behörde sichergestellt.
Zudem stellen Zuwiderhandlungen gegen die Erlaubnispflicht eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden (§§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 GefHundG).

Die Haltung gefährlicher Hunde unterliegt bestimmten Anforderungen, die im GefHundGesetz bestimmt sind. Bitte beachten Sie bei der Haltung eines gefährlichen Hundes insbesondere, dass

  • die Führung des Hundes nur Personen überlassen werden darf, die nach Alter sowie geistiger und körperlicher Verfassung dazu in der Lage sind
  • das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person unzulässig ist
  • gefährliche Hunde nicht auf Kinderspielplätze, gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstal-ten mitgenommen werden dürfen
  • Sie an allen Zugängen des Hauses oder der Wohnung Warnschilder anbringen müssen
  • der Halter der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen hat, wenn er die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt
  • die Kommunen verpflichtet sind, für die Haltung gefährlicher Hunde eine Steuer zu erheben

Für Anfragen können Sie diese E-Mail-Adresse nutzen:   GefHundGesetz@landkreis-zwickau.de 

Stellenbezeichnung:Sachbearbeiter Polizeirecht
Aufgabenbeschreibung: Gefährliche Hunde
Telefon: 0375 4402-24114
E-Mail:ordnungsamt@landkreis-zwickau.de
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