Allgemeine Informationen
Hinweise:
- Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt die Möglichkeit, ein Rechtsmittel nach unverschuldeter Versäumung der Frist nachzuholen.
- Die Wiedereinsetzung ist innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen (Posteingang bei der Behörde ist bindend).
- Die versäumte Handlung (z.B. Einspruch einlegen) muss gleichzeitig nachgeholt werden.
- Die Gründe, weshalb die Rechtsmittelfrist unverschuldet versäumt wurde, sind glaubhaft zu machen.
- Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung besteht nur bei Versäumung der Rechtsmittelfrist, nicht aber bei deren Verkürzung durch kurzfristige Ortsabwesenheit.
- Die Belehrungen auf dem Bescheid sind zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag Wiedereinsetzung - Begründung, warum Versäumen der Frist unverschuldet war
- Nachweise bzw. Urkunden die belegen, dass Fristversäumnis unverschuldet war (z.B. Flugtickets, Hotelbuchung etc.)
- Rechtsmittel gegen den Bescheid (z.B. Einspruch)
Kosten und Gebühren
- 3,50 Euro, wenn der Antrag verworfen wird
- keine, wenn dem Antrag stattgegeben wird
Ansprechpartner
Stellenbezeichnung: | Sachbearbeiter Bußgeldstelle |
Aufgabenbeschreibung: |
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Telefon: | 0375 4402-24145 |
Fax: | 0375 4402-24109 |
E-Mail: | bussgeld@landkreis-zwickau.de |
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