Abwasserbeseitigung
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Wasser,Abwasser,Einleitung,Kleineinleitung,Versickerung



Abwasser darf nur in ein Gewässer (Grundwasser oder Oberflächengewässer) eingeleitet werden, wenn eine Reinigung nach dem Stand der Technik erfolgt. Vorhandene Kleineinleitungen sind bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Anforderungen des § 57 WHG anzupassen, sofern diese noch nicht eingehalten werden. Wasserrechtliche Erlaubnisse für Einleitungen aus Kleinkläranlagen, die nicht dem gesetzlich geforderten Stand der Technik entsprechen, erlöschen kraft Gesetzes nach Ablauf des 31. Dezember 2015 vgl. Sächsische Kleinkläranlagenverordnung vom 19. Juni 2007 § 2.
Voraussetzungen:
Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer oder Versickerung des Abwassers in den Untergrund
Umweltamt 01.08.2015
Für die Sanierung oder den Neubau einer Kleinkläranlage wird eine neue wasserrechtliche Erlaubnis benötigt. Der Antrag und die erforderlichen Unterlagen sind im Landratsamt Zwickau, Umweltamt, Sachgebiet Wasser, einzureichen. Bau und Betrieb der Kleinkläranlage sind genehmigungsfrei nach § 55 Abs. 3 Nr. 4 SächsWG.
Name: Jörg Buchhold
Stellenbezeichnung:Wasser - Sachgebietsleiter und stellvertretender Amtsleiter
Telefon: 0375 4402-26210
Fax:0375 4402-26219
E-Mail:joerg.buchhold@landkreis-zwickau.de
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