Waldumwandlung
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Wald darf nur in eine andere Nutzungsart (dauerhaft, befristet, vorrangige Mitbenutzung) umgewandelt werden, wenn dies durch die untere Forstbehörde genehmigt wird.
Voraussetzungen:
Die Genehmigung kann erteilt werden, sofern der Antragsteller geeignete Ersatzaufforstungen nachweisen kann. Die Notwendigkeit der Waldumwandlung und die Orstgebundenheit muss seitens des Antragstellers nachgewiesen werden.
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