Baum- und Gehölzschutz, zeitliches Fällverbot
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  1. In den meisten Städten und Gemeinden des Landkreises Zwickau gibt es Gehölz- oder Baumschutzsatzungen. Deshalb ist es ratsam, sich zuerst bei Ihrer zuständigen Stadt oder Gemeinde nach der Notwendigkeit einer Fällgenehmigung zu erkundigen.
  2. In der Vegetationszeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist es grundsätzlich verboten, Gehölze (Bäume, Hecken, Gebüsche u.a.) abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Dies ist in § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt und gilt in der ganzen Bundesrepublik. Nähere Informationen erhalten Sie bei der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes oder entnehmen Sie dem Merkblatt „Gehölzschutz und Fällanträge".

Voraussetzungen:
  1. Für die Genehmigung nach einer kommunalen Gehölzschutzsatzung ist ihre jeweilige Stadt oder Gemeinde zuständig.
  2. Eine Befreiung zur Beseitigung von Gehölzen in der Vegetationszeit kann von der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes erteilt werden, wenn Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses oder eine unzumutbare Belastung im Einzelfall vorliegen. Dies muss ausreichend begründet sein.
Die jeweiligen Telefonnummern der zuständigen Sachbearbeiter für Ihr Gemeindegebiet erfahren Sie hier.

75,00 € pro Baum
jeder weitere Baum 10,00 €
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