Allgemeine Informationen
Abwasseranlagen sind beispielsweise Kläranlagen, Regenüberlaufbecken, Pumpstationen oder Regenrückhaltebecken. Sie dienen der Minimierung der Schadstofffracht des Abwassers und sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Abwasseranlagen dürfen nur nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Der Bau und Betrieb von Abwasseranlagen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig (§ 60 Abs. 3 WHG i.V.m. § 55 Abs. 2 SächsWG). Ausnahmen bestehen nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 SächsWG, so zum Beispiel abflusslose Gruben, Kleinkläranlagen, etc.
Umweltamt 10.08.2015
Erforderliche Unterlagen
formloser Antrag unter Berücksichtigung der VwV Planvorlagen
Ansprechpartner
Name: | Jörg Buchhold |
Stellenbezeichnung: | Wasser - Sachgebietsleiter und stellvertretender Amtsleiter |
Telefon: | 0375 4402-26210 |
Fax: | 0375 4402-26219 |
E-Mail: | joerg.buchhold@landkreis-zwickau.de |
Öffnungszeiten | |
Hausanschrift | |
Postanschrift |
Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser ins Gewässer (Abwasserverordnung)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Selbstüberwachung und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung)
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser ins Gewässer (Abwasserverordnung)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Selbstüberwachung und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung)