Kurzzeitkennzeichen
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Wenn mit einem nicht zugelassenen, verkehrssicheren Fahrzeug Probe- beziehungsweise Überführungsfahrten durchgeführt werden sollen, wird dazu ein Kurzzeitkennzeichen benötigt.

Das Kurzzeitkennzeichen beginnt mit "Z-04". Es ist für maximal sechs Kalendertage einschließlich des Tages der Zuteilung gültig. Ihre Versicherungsgesellschaft kann eine kürzere Laufzeit festlegen. Das Ablaufdatum ist mit Tag, Monat und Jahr am rechten gelben Rand des Kennzeichens angegeben.

Eine Zuteilung, bei der der Beginn in der Zukunft liegt, ist nicht möglich.

Ein Kurzzeitkennzeichen wird nach der seit dem 01.04.2015 geltenden Regelung einem konkreten Fahrzeug zugeteilt, wenn dieses Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt und das Fahrzeug versichert ist.
Im (neuen) Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen sind die Daten nicht durch den Halter, sondern durch die Zulassungsbehörde bereits bei Antragstellung vollständig einzutragen. Hierfür sind die Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief und -Schein bzw. Zulassungsbescheinigungen Teil I und II) vorzulegen.

Der Antrag auf Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens kann bei der für den Antragsteller örtlich zuständigen oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Standort ist dann glaubhaft zu machen, beispielsweise durch Vorlage eines Kaufvertrages, einer Rechnung oder der Fahrzeugpapiere

Terminreservierung
Für Ihr Anliegen bieten wir Ihnen die Möglichkeit, für die Kfz-Zulassungsstellen in Glauchau, Werdau und Zwickau einen Termin ONLINE zu reservieren.

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  • 13,10 EUR
  • Hinzu kommen die Kosten für den Erwerb und das Prägen der Kennzeichenschilder.

Im Ausnahmefall können auch weitere Gebühren hinzukommen.

Die Gebühren können entweder bar oder mit der EC-Karte im bargeldlosen Zahlungsverkehr beglichen werden.
Grundsätzlich muss für die Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens eine gültige Hauptuntersuchung (HU) vorliegen und nachgewiesen werden. Sollte das Fahrzeug keine gültige HU haben, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden mit dem Vermerk in den Papieren, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen geeigneten Prüfstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden dürfen. Nur bei bestandener HU ist eine Weiterfahrt mit dem Kurzzeitkennzeichen erlaubt. Analog gilt dies auch für die Sicherheitsprüfung (SP).

Ist die Betriebserlaubnis nach Maßgabe des § 19 Absatz 5 der StVZO erloschen, dürfen nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden. Diese Beschränkung wird im Fahrzeugschein vermerkt.

Nach Ablauf der Gültigkeit der Kennzeichen darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden. Die Kennzeichen und der Fahrzeugschein sollten vernichtet werden, um Missbrauch auszuschließen. Sie können die Kennzeichen zur ordnungsgemäßen Entsorgung auch an Ihre Kfz-Zulassungsbehörde zurückgeben.

Das Kurzzeitkennzeichen ist nicht für den Fahrzeugexport vorgesehen. Zwar wird es in den meisten
EU-Ländern toleriert, dennoch kann es in einer Ordnungswidrigkeitsanzeige enden. Es wird daher dringend empfohlen, immer das richtige Kennzeichen für den jeweiligen Verwendungszweck zu nutzen.
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