Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges (auch aus dem Ausland)
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Wenn Sie ein fabrikneues Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen wollen, muss dieses zugelassen sein. Im Zulassungsverfahren wird ein amtliches Kennzeichen zugeteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht. Grundsätzlich unterliegen alle Kraftfahrzeuge und deren Anhänger der Zulassungspflicht, wenn sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Kilometern pro Stunde überschreiten.

Welche Fahrzeuge davon ausgenommen sind, regeln die §§ 1 bis 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Beispielsweise sind Leichtkrafträder bis 11 kW und 125 ccm oder Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten nicht zulassungspflichtig, jedoch kennzeichenpflichtig

Es gilt das Wohnortprinzip. Auf eine Nebenwohnung kann kein Fahrzeug mehr zugelassen werden. Der Standort des Fahrzeuges ist jedoch anzugeben. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Antragstellung

Der Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Dazu ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet. Der Antrag kann auch mit schriftlicher Vollmacht des Fahrzeughalters durch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) gestellt werden. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.

Terminreservierung
Für Ihr Anliegen bieten wir Ihnen die Möglichkeit, für die Kfz-Zulassungsstellen in Glauchau, Werdau und Zwickau einen Termin ONLINE zu reservieren.

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Wunschkennzeichen
Die Reservierung eines Wunschkennzeichen kann schon vor der Zulassung als Online-Dienst über das Internet erfolgen.

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Versicherung
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.


Kennzeichenschilder
Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie während des Zulassungsverfahrens herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die sich in der Nähe der Zulassungsbehörden befinden. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Hinweis
Das Fahrzeug ist, gemäß § 14 Abs. 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), vor der erstmaligen Erteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II von der Zulassungsbehörde vor der Zulassung zu identifizieren.
    • 30,00 EUR
    • für ein Wunschkennzeichen: zusätzlich
      • 2,60 EUR für eine Vorabreservierung (gegebenenfalls)
      • 10,20 EUR für die Zuteilung des Wunschkennzeichens
    • wenn der Abruf der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und sie im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind: zusätzlich 15,30 EUR
    • je verwendeten Klebesiegel: zusätzlich 0,30 EUR pro Stück
    • wenn der Brief von der Bank bei der Zulassungsbehörde hinterlegt wird: zusätzlich 10,20 EUR
    • wenn gleichzeitig eine technische Änderung vorgenommen wird: zusätzlich 10,20 EUR
    Zu den o. g. Gebühren kommen - je nach Sachverhalt - noch Gebühren von 0,60 EUR bis 3,80 EUR für die Änderung beim Kraftfahrt-Bundesamt hinzu.

    Im Ausnahmefall können auch weitere Gebühren hinzukommen.

    Die Gebühren können entweder bar oder mit der EC-Karte im bargeldlosen Zahlungsverkehr beglichen werden.
        Stellenbezeichnung:Kontaktformular für Anfragen an die Kfz-Zulassung
        Aufgabenbeschreibung:Kontaktformular für Anfragen an die Kfz-Zulassungsstelle
        Stellenbezeichnung:Kfz-Zulassung Hotline
        Telefon: 0375 4402-24900
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