Fahrerqualifizierungsnachweis
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Was ändert sich für Berufskraftfahrer ab 23. Mai 2021?

Gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinie 2018/645 wird ab Mai 2021 für die Berufskraftfahrerqualifizierung, der Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein durch den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) sukzessive ersetzt. 

Hierzu wird durch das Kraftfahrtbundesamt ein zentrales elektronisches Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) eingerichtet, dass den Austausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten über ausgestellte und entzogene Teilnahmebescheinigungen gewährleisten soll.  

Ab dem 23.05.2021 wird die Schlüsselzahl 95 als Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation nicht mehr in den Führerschein eingetragen. Die Fahrerlaubnisbehörde bestellt einen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) bei der Bundesdruckerei.

Dabei handelt es sich um eine Karte, welche dem Führerschein in Form und Größe ähnelt. 
Der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl „95″ in den Führerschein nicht möglich war, z. B. bei ausländischen Führerscheinen.   

Da die Eintragung des Unionscodes 95 auf dem EU-Kartenführerschein ab dem 23.05.2021 nicht mehr zulässig ist, kann auch keine vorläufige Fahrberechtigung mit dem Code ausgestellt werden.

Wir weisen darauf hin, dass die Lieferfrist des Fahrerqualifizierungsnachweises an den FQN-Inhaber im Direktversand ca. 10 Arbeitstage beträgt. Entsprechende Anträge sind daher frühzeitig vor Fristablauf bei der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu stellen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter folgenden Link auf der Seite des 
BMVI - Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht 

Allgemeine Informationen zur Berufskraftfahrerqualifizierung

Die Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine Berufskraftfahrerqualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen tätig sein zu dürfen.

Betroffen sind Inhaber der Führerscheinklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, die im Güterkraftverkehr ein Fahrzeug über 3,5 Tonnen führen beziehungsweise ein Fahrzeug mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.

Bus-Fahrer, die am 10.09.2008 / Lkw-Fahrer, die am 10.09.2009 im Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis waren, müssen künftig alle 5 Jahre an einer Weiterbildung teilnehmen. 
Die Weiterbildungen können durch anerkannte Ausbildungsstätten und durch Fahrschulen, die zur Ausbildung der Klassen C und D berechtigt sind, durchgeführt werden.

Die Eintragung der Schlüsselzahl 95 erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes 
zukünftig im Fahrerqualifizierungsnachweis in der eine Ablauffrist dokumentiert wird.

Berufskraftfahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 10.09.2008 (Bus-Fahrer) bzw. 10.09.2009 (Lkw-Fahrer) erworben haben, müssen eine Prüfung absolvieren, um ihre Qualifikation nachzuweisen (Grundqualifikation). Für die Abnahme der Prüfung ist die Industrie- und Handelskammer zuständig.

Die Gebühren betragen: 

  • Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises per Direktversand 32,50 €
  • Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises auf Grund von Verlust / Diebstahl / Beschädigung per Direktversand 36,90 €
  • Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises per Direktversand in das EU-Ausland    33,60 €
  • Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises per Expressversand 37,90 €
  • Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises auf Grund von Verlust / Diebstahl / Beschädigung per Direktversand in das EU-Ausland 38,00 €
  • Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises auf Grund von Verlust / Diebstahl / Beschädigung per Expressversand 42,30 €

Die Gebühr nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) muss bei der Beantragung gezahlt werden. Sie können in bar oder per girocard (EC) zahlen.

Hinweis:
Die Eintragung der Berufskraftfahrerqualifizierung bzw. eine Änderung auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis erfordert immer die Bestellung eines neuen 
Fahrerqualifizierungsnachweises mit einem aktuellen biometrischen Passbild bei der Bundesdruckerei in Berlin.

Die Aufnahme des Passbildes und der Unterschrift kann vor Antragstellung des Dokumentes selbst vorgenommen werden. Dazu steht im Wartebereich der Fahrerlaubnisbehörde in Glauchau das Selbstbedienungsterminal „Speed Capture Kiosk“ zur Verfügung.
Die Gebühr dafür beträgt 6,00 EUR.
Stellenbezeichnung:Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde
Telefon: 0375 4402-24312
Fax:0375 4402-24329
E-Mail:fuehrerschein@landkreis-zwickau.de
Öffnungszeiten
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