Allgemeine Informationen
Erstzulassung eines gebrauchten Fahrzeuges in der Bundesrepublik Deutschland (gebrauchte Fahrzeuge aus dem Ausland oder gebrauchte Inlandfahrzeuge)
Wenn Sie gebrauchte Fahrzeuge erstmals in Deutschland im Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie die Zuteilung eines Kennzeichens beantragen.Dabei kann es sich
Das Fahrzeug ist gemäß § 14 Abs. 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vor der erstmaligen Erteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.
Es gilt das Wohnortprinzip. Auf eine Nebenwohnung kann kein Fahrzeug mehr zugelassen werden. Der Standort des Fahrzeuges ist jedoch anzugeben. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Wenn Sie gebrauchte Fahrzeuge erstmals in Deutschland im Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie die Zuteilung eines Kennzeichens beantragen.Dabei kann es sich
- um gebrauchte Inlandfahrzeuge handeln, die bislang auf nichtöffentlichem Gelände genutzt wurden oder letztmalig z.B. in der ehemaligen DDR zugelassen waren. Weiterhin kann es sich um Fahrzeuge handeln, die aus Beständen z.B. der Bundeswehr stammen oder zulassungspflichtig werden.
- oder um gebrauchte Fahrzeuge aus dem Ausland handeln. Dies gilt auch, wenn Sie mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen. Auch für diese Fahrzeuge müssen Sie in Deutschland ein neues Kennzeichen beantragen.
Das Fahrzeug ist gemäß § 14 Abs. 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vor der erstmaligen Erteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.
Es gilt das Wohnortprinzip. Auf eine Nebenwohnung kann kein Fahrzeug mehr zugelassen werden. Der Standort des Fahrzeuges ist jedoch anzugeben. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Erforderliche Unterlagen
Sie erhalten originale Zulassungsbescheinigungen mit hochwertigen fälschungssicheren Merkmalen. Legen Sie daher auch der Zulassungsbehörde keine Kopien von persönlichen/betrieblichen Dokumenten vor, es sei denn, diese sind amtlich beglaubigt.
bei Zulassung eines aus der EU eingeführten gebrauchten Fahrzeuges zusätzlich:
wenn das Fahrzeug aus Ländern außerhalb der EU oder von Streitkräften der NATO eingeführt wurde zusätzlich:
Die von der Bundeswehr ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist vorzulegen. Ein Gutachten nach § 21 StVZO ist nur bei Fahrzeugen, bei denen die Betriebserlaubnis erloschen ist, erforderlich.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- SEPA-Lastschriftmandat
- elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB) - weitere Informationen zur eVB finden Sie hier
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
- schriftliche Vollmacht
- Einverständniserklärung über die Bekanntgabe von kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnissen (Steuerrückständeprüfung)
- Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
- natürliche Personen: Gewerbegenehmigung/Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug und ggf. Satzung, Auszug aus dem Vereinsregister (ggf. Bestimmung einer für das Fahrzeug verantwortlichen Person mit Anschrift) und evtl. Satzung, Auszug aus dem Genossenschaftsregister und evtl. Satzung oder Statut
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag. Erklärung über die einzutragende Person in die Fahrzeugpapiere und zur Übernahme der Mithaltereigenschaft (Unterschrift von allen)
- bei Architekten, Ärzten, Rechtsanwälten u.a.: Bescheinigung der entsprechenden Kammern bzw. des Amtsgerichtes u. ä., Urkunden öffentlicher Stellen, aus denen die korrekte Anschrift im Landkreis entnommen werden kann
- schriftliche Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise ansonsten Erklärung über Alleinerziehung sowie
- bei schwerbehinderten Minderjährigen: Schwerbehindertenausweis oder
- entsprechende Fahrerlaubnis für das zuzulassenden Fahrzeug bzw. Prüfbescheinigung „Begleitetes Fahren ab 17“
Bitte beachten Sie:
Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne eine Behinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person für dieses Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
- ausländische Zulassungspapiere/Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (wenn im Ursprungsland vorgeschrieben)
- lückenloser Eigentumsnachweis (Kaufvertrag/Kaufverträge oder Originalrechnungen)
- ausländische Kennzeichen (außer, wenn stillgelegt)
- Umsatzsteuererklärung, wenn die Erstzulassung nicht länger als sechs Monate zurückliegt und die bisherige Laufleistung weniger als 6000 km beträgt (§1b Umsatzsteuergesetz - UStG). Diese kann bei der Zulassung des Fahrzeuges abgegeben werden.
- wenn eine EG-Typgenehmigung vorhanden ist: Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung (HU), wenn diese nach dem Erstzulassungsdatum erforderlich ist
- wenn keine EG-Typgenehmigung vorhanden ist: Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten)
- ausländische Fahrzeugpapiere/Zulassungsbescheinigung(en)
- ausländische Kennzeichen (außer, wenn stillgelegt)
- Zollquittung oder Zollurkunde über die Zollfreistellung oder Zollunbedenklichkeitserklärung
- lückenloser Eigentumsnachweis: Kaufvertrag/Kaufverträge oder Originalrechnung(en)
- EG-Typgenehmigung ansonsten Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten)
- falls erforderlich: Hauptuntersuchung (HU)
- lückenloser Eigentumsnachweis: Kaufvertrag/Kaufverträge oder Originalrechnungen
- Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief, Abmeldebescheinigung, Betriebserlaubnis o.ä.)
- bei Fahrzeugen von der Bundeswehr: Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle (ZMK)
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten)
- falls erforderlich: Hauptuntersuchung (HU)
Die von der Bundeswehr ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist vorzulegen. Ein Gutachten nach § 21 StVZO ist nur bei Fahrzeugen, bei denen die Betriebserlaubnis erloschen ist, erforderlich.
Ablauf
Antragstellung
Der Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Dazu ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet. Der Antrag kann auch mit schriftlicher Vollmacht des Fahrzeughalters durch einen Vertreter (zum Beispiel Ihrem Autohändler) gestellt werden.
Terminreservierung
Für Ihr Anliegen bieten wir Ihnen die Möglichkeit, für die Kfz-Zulassungsstellen in Glauchau, Werdau und Zwickau einen Termin ONLINE zu reservieren.
Hier geht es zur Termin-Reservierung
Wunschkennzeichen
Die Reservierung eines Wunschkennzeichen kann schon vor der Zulassung als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
hier gelangen Sie zur Online-Reservierung
Versicherung
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Kennzeichenschilder
Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie nach der Zulassung des Fahrzeuges herstellen lassen. Sie haben die Wahl zwischen mehreren Schilderherstellern in unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten
Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und die finanzierende Bank die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einbehalten hat, wenden Sie sich zuerst an die Bank (oder Ihr Autohaus), damit diese die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) der Zulassungsbehörde zur Änderung vorlegen kann.
Ob die Zulassungsbescheinigung Teil II in der Zulassungsbehörde bereits vorliegt erfahren Sie hier.
Der Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Dazu ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet. Der Antrag kann auch mit schriftlicher Vollmacht des Fahrzeughalters durch einen Vertreter (zum Beispiel Ihrem Autohändler) gestellt werden.
Terminreservierung
Für Ihr Anliegen bieten wir Ihnen die Möglichkeit, für die Kfz-Zulassungsstellen in Glauchau, Werdau und Zwickau einen Termin ONLINE zu reservieren.
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Wunschkennzeichen
Die Reservierung eines Wunschkennzeichen kann schon vor der Zulassung als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
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Versicherung
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Kennzeichenschilder
Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie nach der Zulassung des Fahrzeuges herstellen lassen. Sie haben die Wahl zwischen mehreren Schilderherstellern in unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten
Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und die finanzierende Bank die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einbehalten hat, wenden Sie sich zuerst an die Bank (oder Ihr Autohaus), damit diese die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) der Zulassungsbehörde zur Änderung vorlegen kann.
Ob die Zulassungsbescheinigung Teil II in der Zulassungsbehörde bereits vorliegt erfahren Sie hier.
Kosten und Gebühren
- 30,00 EUR
- bei Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II: zusätzlich 14,00 EUR
- bei Erteilung der Betriebserlaubnis: zusätzlich 39,50 EUR
- für ein Wunschkennzeichen: zusätzlich
- 2,60 EUR für eine Vorabreservierung (gegebenenfalls)
- 10,20 EUR für die Zuteilung des Wunschkennzeichens
- je verwendeten Klebesiegel: zusätzlich 0,30 EUR pro Stück
- wenn der Brief von der Bank bei der Zulassungsbehörde hinterlegt wird: zusätzlich 10,20 EUR
Im Ausnahmefall können auch weitere Gebühren hinzukommen.
Die Gebühren können entweder bar oder mit der EC-Karte im bargeldlosen Zahlungsverkehr beglichen werden.
Ansprechpartner
Stellenbezeichnung: | Kontaktformular für Anfragen an die Kfz-Zulassung |
Aufgabenbeschreibung: | Kontaktformular für Anfragen an die Kfz-Zulassungsstelle |
Stellenbezeichnung: | Kfz-Zulassung Hotline |
Telefon: | 0375 4402-24900 |
Rechtsgrundlagen
- §§ 6, 8 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)