Saisonkennzeichen
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Auto,KFZ,Fahrzeug,Zulassung,Saisonkennzeichen



Wer sein Fahrzeug nur für einen bestimmten Zeitraum im Jahr nutzen möchte, kann dieses mit einem Saisonkennzeichen zulassen.
Damit entfällt die jährliche Anmeldung und Außerbetriebsetzung bei der zuständigen Zulassungsbehörde.

Das Saisonkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen, einer Erkennungsnummer sowie der Angabe des Betriebszeitraumes. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen. Er muss mindestens 2 Monate und darf höchstens 11 Monate umfassen. Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens angeführt (zum Beispiel 05/11 – als Bruchzahl geschrieben – bedeutet, dass das Fahrzeug von Mai bis November benutzt werden darf) und ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vermerkt.

Der Halter legt bei der Zulassung des Fahrzeuges einmalig den Zeitraum fest, in dem er das Fahrzeug nutzen möchte (= Betriebszeitraum). Außerhalb dieses Betriebszeitraumes muss das Fahrzeug außerhalb von öffentlichen Straßen und Plätzen, also auf privaten Grundstücken (zum Beispiel in einer Garage), abgestellt werden.

Ein Saisonkennzeichen ist in erster Linie für Fahrzeuge wie Motorräder, Cabrios, Wohnmobile und ähnliches gedacht, die nur zu bestimmten Zeiten im Jahr genutzt werden. Die Saison-Zulassung ist aber auch bei jeder anderen Fahrzeugart möglich.

Den Antrag auf Erteilung eines Saisonkennzeichens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen, müssen Sie persönlich stellen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Es ist zwingend erforderlich, dass auf der Versicherungsbestätigung (eVB) der Betriebszeitraum hinterlegt ist beziehungsweise die Möglichkeit zur Auswahl eines Saisonkennzeichens besteht.

Die benötigten Kennzeichenschilder kann man nach der Antragstellung herstellen lassen. Dies ist bei privaten Anbietern in unmittelbarer Umgebung der Zulassungsbehörde möglich. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.
  • 30,00 EUR
  • für ein Wunschkennzeichen: zusätzlich
    • 2,60 EUR für eine Vorabreservierung (gegebenenfalls)
    • 10,20 EUR für die Zuteilung des Wunschkennzeichens
  • wenn der Abruf der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und sie im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind: zusätzlich 15,30 EUR
  • je verwendeten Klebesiegel: zusätzlich 0,30 EUR pro Stück
  • wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) von der Bank bei der Zulassungsbehörde hinterlegt wird: zusätzlich 10,20 EUR
  • wenn gleichzeitig eine technische Änderung vorgenommen wird: zusätzlich 10,20 EUR
Zu den o. g. Gebühren kommen - je nach Sachverhalt - noch Gebühren von 0,60 EUR bis 3,80 EUR für die Änderung beim Kraftfahrt-Bundesamt hinzu.

Im Ausnahmefall können auch weitere Gebühren hinzukommen.

Die Gebühren können entweder bar oder mit der EC-Karte im bargeldlosen Zahlungsverkehr beglichen werden.
Das Fahrzeug gilt auch außerhalb des Betriebszeitraumes als zugelassen, nicht außer Betrieb gesetzt. Außerhalb des Betriebszeitraumes ist der Zeitraum, der auf dem Kennzeichen und der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) nicht eingeschlossen ist. Während dieses Zeitraumes darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehr in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden.

Hauptuntersuchung Wäre eine Untersuchung außerhalb des Betriebszeitraumes durchzuführen, so ist die Untersuchung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraumes durchführen zu lassen.

Versicherung Die Versicherung muss durchgehend bestehen. Teilt der Versicherer der Zulassungsbehörde den Wegfall des Versicherungsschutzes mit, muss die Zulassungsbehörde auch außerhalb des Betriebszeitraumes eine Außerbetriebsetzung anordnen. Die Kosten trägt der Fahrzeughalter.
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