Allgemeine Informationen
Überwachung Schulanmeldepflicht
Kinder und Jugendliche, welche nach dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen schulpflichtig sind, werden von ihren Eltern an der jeweiligen Schule angemeldet (§ 31 Abs. 1 SchulG). Berufsschulpflichtige werden von den Ausbildenden oder Arbeitgebern bei der Berufsschule oder der entsprechenden berufsbildenden Förderschule angemeldet (§ 31 Abs. 2 SchulG). Die Landkreise und kreisfreien Städte überwachen die Erfüllung der Anmeldepflicht und treffen die erforderlichen Maßnahmen sofern die Schulanmeldepflichten betreffend schulpflichtiger Einwohner nicht erfüllt werden (§ 31 Abs. 3 SchulG).
Verletzung der Schulanmeldepflicht
Verletzung der Anmeldepflicht stellt Ordnungswidrigkeit dar (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 SchulG), welche mit Geldbuße bis zu 1.250,00 EUR geahndet werden kann. Ohne Anmeldenachweis erfolgt eine Anzeige an das Ordnungsamt, Sachgebiet Bußgeld.
Anmeldung der Schulanfänger
Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet wurden. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf schriftlichen Antrag der Eltern in die Grundschule aufgenommen werden (vorzeitige Schulaufnahme). Alle diese Kinder sind durch die Eltern bei einer Grundschule ihres Schulbezirkes oder an einer Grundschule in freier Trägerschaft anzumelden.
Anmeldung
Die Schulleiter geben im Mai eines jeden Jahres Ort und Zeit der Anmeldung sowie den jeweiligen Schulbezirk durch den Schulträger in ortsüblicher Weise bekannt. Zur Anmeldung sind vorzulegen:
www.landkreis-zwickau.de
www.schule.sachsen.de
Kinder und Jugendliche, welche nach dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen schulpflichtig sind, werden von ihren Eltern an der jeweiligen Schule angemeldet (§ 31 Abs. 1 SchulG). Berufsschulpflichtige werden von den Ausbildenden oder Arbeitgebern bei der Berufsschule oder der entsprechenden berufsbildenden Förderschule angemeldet (§ 31 Abs. 2 SchulG). Die Landkreise und kreisfreien Städte überwachen die Erfüllung der Anmeldepflicht und treffen die erforderlichen Maßnahmen sofern die Schulanmeldepflichten betreffend schulpflichtiger Einwohner nicht erfüllt werden (§ 31 Abs. 3 SchulG).
Verletzung der Schulanmeldepflicht
Verletzung der Anmeldepflicht stellt Ordnungswidrigkeit dar (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 SchulG), welche mit Geldbuße bis zu 1.250,00 EUR geahndet werden kann. Ohne Anmeldenachweis erfolgt eine Anzeige an das Ordnungsamt, Sachgebiet Bußgeld.
Anmeldung der Schulanfänger
Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet wurden. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf schriftlichen Antrag der Eltern in die Grundschule aufgenommen werden (vorzeitige Schulaufnahme). Alle diese Kinder sind durch die Eltern bei einer Grundschule ihres Schulbezirkes oder an einer Grundschule in freier Trägerschaft anzumelden.
Anmeldung
Die Schulleiter geben im Mai eines jeden Jahres Ort und Zeit der Anmeldung sowie den jeweiligen Schulbezirk durch den Schulträger in ortsüblicher Weise bekannt. Zur Anmeldung sind vorzulegen:
- Die Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis der Sorgeberechtigten
- Negativbescheinigung bei Alleinsorgeberechtigten
www.landkreis-zwickau.de
www.schule.sachsen.de
Rechtsgrundlagen
- SchulG (Schulgesetz für den Freistaat Sachsen)
- SächsFrTrSchulg (Gesetz über die Schulen in freier Trägerschaft)
- SOGS (Schulordnung Grundschulen)
- SOMIA (Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen)
- SOGYA (Schulordnung Gymnasium)
- SOFS (Schulordnung Förderschulen)
- BSO (Schulordnung Berufsschule) SchulGesPflVO (Schulgesundheitspflegeverordnung)