Haltungserlaubnis (gefährlicher Hund)
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  • Fällt Ihr Hund aufgrund der Rasse unter die Gefährlichkeitsvermutungund wurde die Gefährlichkeit nicht durch einen Wesenstest widerlegt oder 
  • wurde die Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt,
bedarf es für die Haltung des Hundes nach § 5 Abs. 1 GefHundG einer Erlaubnis der Kreispolizeibehörde.

Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat, 
  • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, 
  • das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist, 
  • in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglicht, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, die nach § 11 rechtskräftig verurteilt worden sind oder sonst

  1. wegen einer vorsätzlichen Straftat,
  2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
  3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird nicht eingerechnet die Zeit, in welcher der Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen ferner Personen in der Regel nicht, die

  1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben, 
  2. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder Medikamente missbräuchlich anwenden, 
  3. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, 
  4. wiederholt gegen die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes verstoßen haben.
Den Antrag und weitere Informationen finden Sie unter diesem Link: Gefährliche Hunde - Anträge und Formulare



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