Erlaubnisse für Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
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Brauchtumsveranstaltung, Straßenverkehrsordnung, öffentlicher Verkehrsraum, Erlaubnis, Straßenbenutzung



Für die vielfältigen Arten der Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum, zu denen unter anderem Radtourenfahrten, Straßenfeste, Um- und Aufzüge, Lichterfahrten, Vereins- oder Kitafeste gehören, ist ein Antragsverfahren gem. § 29 Abs. 2  Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgesehen.

Gegebenenfalls sind zusätzlich zur Erlaubnis auch verkehrsrechtliche Anordnungen erforderlich.


Voraussetzungen:
Für die Durchführung von Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO sind je nach Art und Risiko der Veranstaltung verschiedene Versicherungen (Haftpflicht- und Unfallversicherungen) mit Mindestversicherungssummen abzuschließen.

Ein Überblick über die nach der 
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Nummer V.  7. zu § 29 Abs. 2 (RN 20 ff) notwendigen Versicherungen sind auf Anfrage im Landratsamt Zwickau, Sachgebiet Straßenverkehr, erhältlich. Der Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung ist auch notwendig für alle „sonstigen Veranstaltungen“ - z. B. Straßenfeste.
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