Allgemeine Informationen
Baulastenverzeichnis
Das Baulastenverzeichnis ist ein Verzeichnis außerhalb des Grundbuches, welches bei der örtlich zuständigen Bauaufsicht geführt wird.
In das Verzeichnis werden öffentlich-rechtliche Verpflichtungen baurechtlichen Inhaltes eingetragen, die ein Grundstückseigentümer zu einem seine Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernommen hat. Dies setzt in der Regel eine schriftliche Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde voraus. Einmal durch den Grundstückseigentümer abgegebene Erklärungen wirken sich auch gegenüber dem Rechtsnachfolger (z. B. Erwerber).
Das sind beispielsweise:
Davon zu unterscheiden sind die Grunddienstbarkeiten. Diese werden nicht in das Baulastenverzeichnis, sondern in das Grundbuch eingetragen, welches beim Grundbuchamt geführt wird.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in der Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen. Beides setzt aber zunächst Recherchen voraus, ob eine Eintragung vorhanden ist. Bei vorhandenen Baulasten werden Abschriften erteilt. Insofern ist eine bloße "Einsichtnahme" ohne vorhergehende Recherche praktisch nicht möglich.
Das Baulastenverzeichnis ist ein Verzeichnis außerhalb des Grundbuches, welches bei der örtlich zuständigen Bauaufsicht geführt wird.
In das Verzeichnis werden öffentlich-rechtliche Verpflichtungen baurechtlichen Inhaltes eingetragen, die ein Grundstückseigentümer zu einem seine Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernommen hat. Dies setzt in der Regel eine schriftliche Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde voraus. Einmal durch den Grundstückseigentümer abgegebene Erklärungen wirken sich auch gegenüber dem Rechtsnachfolger (z. B. Erwerber).
Das sind beispielsweise:
- Zufahrtsbaulast: Über das Grundstück führt die Zufahrt zu einer öffentlichen Straße.
- Abstandsflächenbaulast für ein anderes Grundstück: Sie haben die Abstandsfläche des Nachbargrundstückes übernommen und müssen daher die belastete Fläche von Bebauung und eigenen Abstandflächen freihalten.
Davon zu unterscheiden sind die Grunddienstbarkeiten. Diese werden nicht in das Baulastenverzeichnis, sondern in das Grundbuch eingetragen, welches beim Grundbuchamt geführt wird.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in der Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen. Beides setzt aber zunächst Recherchen voraus, ob eine Eintragung vorhanden ist. Bei vorhandenen Baulasten werden Abschriften erteilt. Insofern ist eine bloße "Einsichtnahme" ohne vorhergehende Recherche praktisch nicht möglich.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Für die Antragstellung wird die Verwendung des hier bereitgestellten Formulars empfohlen. Damit wird gewährleistet, dass die Mindestangaben für die Bearbeitung des Antrages zur Verfügung stehen. - Kopie Grundbuch (nicht älter als 6 Monate)
Es genügt ein Auszug aus dem Grundbuch, beschränkt auf das Bestandsverzeichnis (Grundstücksangaben) und die Abteilung I (Angaben zum Eigentümer). Ergibt sich die Berechtigung aus einer Auflassungsvormerkung, ist darüber hinaus die entsprechende Seite aus der Abteilung II beizufügen. - Auftrag (z. B. bei Gutachten)
- Vollmacht des Eigentümers, wenn der Eigentümer nicht selbst Antragsteller ist.
- Notarieller Kaufvertrag bzw. notarieller Kaufvertragsentwurf
Ablauf
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
- Vertreter mit Vollmacht
- gesetzlicher Vertreter.
- mit dem Antragsformular unter Anträge und Formulare
- formlos per Mail an: bau@landkreis-zwickau.de
- schriftlich per Post.
Kosten und Gebühren
Die Erteilung von Abschriften und Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis erfolgt je Grundstück.
Kosten (minimal): 22,00 Euro
Kosten (maximal): 70,00 Euro.
Kosten (minimal): 22,00 Euro
Kosten (maximal): 70,00 Euro.
Ansprechpartner
Name: | Katrin Püschmann |
Stellenbezeichnung: | Sachbearbeiterin Baulasten/Bauaufsicht |
Telefon: | 0375 4402-25216 |
E-Mail: | bau@landkreis-zwickau.de |
Öffnungszeiten | |
Hausanschrift | |
Postanschrift |
Rechtsgrundlagen
§ 83 Sächsische Bauordnung (SächsBO) - Baulasten, Baulastenverzeichnis
Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert wurde.
- 10. Sächsisches Kostenverzeichnis Nr. 17 Tarifstelle 6.7.3
Sächsisches Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019
Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert wurde.
- 10. Sächsisches Kostenverzeichnis Nr. 17 Tarifstelle 6.7.3
Sächsisches Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019