Allgemeine Informationen
Personen, die mit Fahrzeugen lebende Wirbeltiere (Pferde, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine und Hausgeflügel) in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportieren oder als Betreuer den Transport begleiten, benötigen einen Befähigungsnachweis nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Artikels 17, Absatz 2.
Das heißt, dass auch Landwirte diesen Befähigungsnachweis benötigen, wenn sie ihre eigenen Tiere über eine Strecke von mehr als 65 km (z.B. zum Schlachthof) befördern wollen. Dieser Befähigungsnachweis ist nur ausreichend, wenn die Beförderungsdauer unter 8 Stunden liegt. Bei längerer Beförderungsdauer ist zudem eine Zulassung als Transportunternehmer durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt erforderlich.
Der Befähigungsnachweis wird nicht benötigt bei:
• Transport im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung
• Transport von eigenen Tieren im eigenen Fahrzeug über eine Entfernung von weniger als 50 km
• Tiertransporte, die nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind und nicht für
den Transport nach Anweisung eines Tierarztes in eine Praxis / Klinik (z.B. Hobbypferde)
Voraussetzungen:
- Fachspezifischer Berufsabschluss
- Nachweis der Befähigung
- Fachspezifische Kenntnisse
Erforderliche Unterlagen
Nachweis des Berufsabschlusses oder
Nachweis des Studienabschlusses nach § 4TierSchTrV
oder Sachkundenachweis nach § 13 TierSchTrV
Nur erforderlich, wenn o. g. Berufs- bzw. Studienabschluss und Sachkundenachweis vor dem 06.01.2007 ausgestellt wurden. Der Ergänzungslehrgang nach den Vorgaben des Anhangs IV Nr. 2 Buchstabe a) VO (EG) Nr.1/2005 ist zu besuchen. Im Anschluss ist eine Prüfung abzulegen.
Prüfungsnachweis des Voll-Lehrganges Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005:
Anerkannt
werden Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder der
Tiermedizin, sowie Berufsabschlüsse als Fleischer, Landwirt, Pferdewirt,
Tierpfleger, Tierwirt und ähnliche fachliche Ausbildungen. Die genannten
Nachweise sind allein ausreichend, wenn Berufs- und Studienabschluss nach dem
05.01.2007 und der Sachkundenachweis nach dem 05.01.2007 und vor dem 19.02.2009
erworben wurden.
Nachweis des Ergänzungslehrganges
Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a) der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005: Nur erforderlich, wenn o. g. Berufs- bzw. Studienabschluss und Sachkundenachweis vor dem 06.01.2007 ausgestellt wurden. Der Ergänzungslehrgang nach den Vorgaben des Anhangs IV Nr. 2 Buchstabe a) VO (EG) Nr.1/2005 ist zu besuchen. Im Anschluss ist eine Prüfung abzulegen.
Prüfungsnachweis des Voll-Lehrganges Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005:
Nur erforderlich,
wenn keiner der oben genannten Nachweise vorgelegt werden kann. Der Lehrgang
gemäß Anhang IV der VO(EG)1/2005 ist in vollem Umfang mit abschließender
Prüfung zu absolvieren.
Kosten und Gebühren
Lfd. Nr. 91 Tarifstelle 13. - 25,-- Euro je angefangene Viertelstunde
Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898) in der derzeit geltenden Fassung
Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898) in der derzeit geltenden Fassung
Ansprechpartner
Name: | Antje Rahm |
Stellenbezeichnung: | Fleisch- und Geflügelfleischhygieneüberwachung - Sachgebietsleiterin |
Aufgabenbeschreibung: | Sachgebiet Tierschutz, Tierarzneimittelüberwachung, Fleischhygiene |
Telefon: | 0375 4402-22650 |
Fax: | 0375 4402-32600 |
E-Mail: | lueva@landkreis-zwickau.de |
Öffnungszeiten |
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung, TierSchTrV) vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) in der derzeit geltenden Fassung
- Verordnung
(EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit
zusammenhängenden Vorgängen vom 22. Dezember 2004 in der derzeit geltenden
Fassung