Bodenschutz
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Der Boden ist nicht nur „Fläche“, sondern ein belebter Naturkörper. Er bildet die Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen und trägt darüber hinaus aufgrund seiner natürlichen Eigenschaften auch zum Klimaschutz, Wasserhaushalt sowie zum Hochwasserschutz bei. Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) hat den Zweck, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Dies umfasst die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen, die Sanierung von Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen und die Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. In der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) werden ergänzend nähere Anforderungen zum Schutz des Bodens geregelt. Der Bodenschutz lässt sich grob in den vorsorgenden Bodenschutz und den nachsorgenden Bodenschutz einteilen: Unter nachsorgenden Bodenschutz werden im Allgemeinen die Erkundung bzw. Sanierung von Altlastenflächen oder schädlichen Bodenveränderungen sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in dem Zuge verstanden. Beim vorsorgenden Bodenschutz werden z.B. baurechtliche, wasserbauliche oder immissionsschutzrechtliche Vorhaben aus bodenschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht im Rahmen von Beteiligungsverfahren in der Planungsphase geprüft. Dabei werden die Eigenschaften der anliegenden Böden sowie mögliche Verminderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf nachteilige Einwirkungen in den Boden sowie schädliche Bodenveränderungen in die Prüfung einbezogen. Auch bei wiederkehrenden Bodenerosionsereignissen leitet die untere Bodenschutzbehörde Untersuchungen in Bezug auf die Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung ein bzw. regt zusammen mit der landwirtschaftlichen Beratungsstelle und den Betroffenen Beratungen zur Findung von Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen in Bezug auf zukünftige Ereignisse an. Dabei ist grundsätzlich zu bedenken: Bodenerosion ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Mit erosionsmindernden Bewirtschaftungsmaßnahmen kann lediglich die Gefahr von Bodenerosion in gewissem Umfang verringert, jedoch nicht ausgeschlossen, werden.
Die Verwertung von Bodenmaterial oder Baggergut im Zuge der Abfallverwertung, der Errichtung von baulichen Anlagen oder einfach der Herstellung von durchwurzelbaren Bodenschichten (besteht aus Oberboden (Mutterboden) und Unterboden) unterliegt ebenfalls einer bodenschutzfachlichen Prüfung. Hierbei sei angemerkt, dass sich die Verwertung von Bodenmaterial mit dem Ziel des Einbaus in ein technisches Bauwerk nach abfallrechtlichen Normen [Ersatzbaustoffverordnung (EBV)] richtet.

Hinweis:
Seit dem Inkrafttreten der novellierten Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zum 1. August 2023 sind gemäß § 6 Abs. 7 BBodSchV sowie § 6 Abs. 8 BBodSchV zudem neu eine Dokumentationspflicht sowie eine Anzeigepflicht hinsichtlich der Auf- und Einbringung von Materialien in/auf oder unterhalb/außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht eingeführt worden. Vor diesem Hintergrund hat die LABO zwei Musterformulare, hier zur Anzeigepflicht gem. § 6 Abs. 8 sowie zur Dokumentationspflicht gem. § 6 Abs. 7 BBodSchV erarbeitet, welche wir auf unserer Homepage zur Verfügung stellen.
Name: Angelika Rothert
Stellenbezeichnung:Abfall, Altlasten und Bodenschutz - Sachgebietsleiterin
Telefon: 0375 4402-26270
Fax:0375 4402-26289
E-Mail:angelika.rothert@landkreis-zwickau.de
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