Fanprojekte, Projektförderung beantragen
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Antrag auf Gewährung von Zuwendungen gemäß der Förderrichtlinie "Fanprojekte" (Nr. 08460)

Dieses Förderprogramm unterstützt Maßnahmen und Projekte zur vorbeugenden Betreuung von Fußballfans insbesondere durch Fanprojekte, Vereine und Verbände. Daneben zielt die Förderung auf die Sicherheit bei Sportveranstaltungen und deren Koordination.

Hinweis: Eine Förderung ist nicht von der Spielklassen­zugehö­rigkeit des Vereins abhängig, der am Ort des Projektes oder der Maßnahme ansässig ist.

Welche Fanprojekte im Freistaat Sachsen können gefördert werden?

  • A: Fanprojekte nach dem Nationalen Konzept Sport und Sicherheit (NKSS), die vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) beziehungsweise der Deutschen Fußball Liga GmbH (DFL) kofinanziert werden
  • B: Spezifische Projekte und Maßnahmen mit der Zielstellung der Gewaltprävention im Umfeld von Fußballsportveranstaltungen, die nicht bereits unter Kategorie A fallen
  • C: Koordination von Maßnahmen und Projekten nach Kategorie A und B beim Sächsischen Fußballverband (Fankoordinator)

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Konditionen

Zuwendungen nach Kategorie A:

Art der Förderung

  • Projektförderung (Festbetragsfinanzierung)
  • nicht rückzahlbarer Zuschuss
  • Kofinanzierung ergänzend zu einer DFB- beziehungsweise DFL-Förderung

Höhe der Förderung

  • regulär in gleicher Höhe wie die DFB- beziehungsweise DFL-Förderung, in Ausnahmefällen auch höher

Förderfähige Ausgaben

  • Alle auch vom DFB anerkannten Ausgaben für:
    • Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände
    • Sonstige Sachausgaben
    • Personal

Zuwendungen nach Kategorie B:

Art der Förderung

  • Projektförderung (Anteilsfinanzierung)
  • nicht rückzahlbarer Zuschuss

Höhe der Förderung

  • regulär bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben
  • in Ausnahmefällen bis zu 70 % der förderfähigen Ausgaben

Förderfähige Ausgaben

  • Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände
  • Sonstige Sachausgaben
  • Personal

Zuwendungen nach Kategorie C:

Art der Förderung

  • Projektförderung (Anteilsfinanzierung)
  • nicht rückzahlbarer Zuschuss

Höhe der Förderung

  • regulär bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben

Förderfähige Ausgaben

  • Personal
Hinweise:
  • Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung besteht nicht.
  • Zuschüsse aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Sachsen sind vorrangig zu beantragen.

Voraussetzungen:
Wichtig: Ihre Maßnahme kann nur gefördert werden, wenn die Ge­samtfinanzierung gesichert ist. Der entsprechende Nachweis ist erforderlicher Bestandteil der Antragsunterlagen.

Antragsberechtigte

  • Für Maßnahmen nach Kategorie A: Träger von sozialpädagogisch begleiteten Fanprojekten, die den Anforderungen des NKSS entsprechen (anerkannte Träger der Jugendhilfe, Kommunen als Träger, ein eigener Trägerverein)
  • Für Maßnahmen nach Kategorie B: Kommunen, Vereine, Verbände und sonstige Träger, die Maßnahmen zur Gewaltprävention beziehungsweise zur Erhöhung der Sicherheit im Umfeld von Fußballsportveranstaltungen und Fanbetreuung vorsehen
  • Für Maßnahmen nach Kategorie C kann nur der Sächsische Fußballverband einen Förderantrag stellen.

Weitere Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Förderung von Maßnahmen nach Kategorie A sind:

  • die Einrichtung eines Fanprojektes gemäß NKSS
  • die finanzielle Beteiligung des DFB beziehungsweise DFL, unabhängig von der Spielklasse des betreffenden Vereins
  • eine Bestätigung über die positive Prüfung des DFB beziehungsweise der Koordinierungsstelle Fanprojekte bei der Deutschen Sportjugend

Die Voraussetzung für eine Förderung von Maßnahmen nach Kategorie B ist:

  • eine Bestätigung und Befürwortung des Projektes durch den Sächsischen Fußballverband

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 13.11.2014

Beantragung

  • Die Förderung beantragen Sie bitte schriftlich auf dem vorgeschriebenen Antragsvordruck.
  • Stellen Sie die weiteren Unterlagen zusammen und reichen Sie diese mit Ihrem Antrag bei der zuständigen Stelle ein.

Weiterer Ablauf

Die zuständige Stelle entscheidet nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ob eine Förderung möglich ist. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

  • Auszahlung

    • Die bewilligten Mittel können Sie sich auf Antrag auszahlen lassen.
    • Die Auszahlung erfolgt in mindestens zwei Teilbeträgen, frühestens zum 01.08. des Antragsjahres sowie frühestens zum 01.02. des Folgejahres.

    Verwendungsnachweis

    Nach Ende des Bewilligungszeitraumes reichen Sie bei der zuständigen Stelle Ihren Verwendungsnachweis ein. Verwenden Sie hierfür bitte den bereitstehenden Vordruck.

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