Allgemeine Informationen
Als sogenannte "altlastenverdächtige Flächen" oder "Altlasten" werden Flächen bezeichnet, von denen heute Gefahren für den Menschen oder die Umwelt ausgehen können. Dies können ehemalige Müllplätze (Altablagerungen) sein, auf denen Abfälle behandelt oder gelagert worden sind, oder ehemals industriell oder gewerblich genutzte Grundstücke (Altstandorte), auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, sowie alle Flächen, auf denen mit Schadstoffen in Böden gerechnet werden muss.
Umweltamt 10.08.2015
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Auskunftserteilung aus dem Sächsischen Altlastenkataster für ein bestimmtes Grundstück mit folgenden Angaben: Gemeinde, Straßen- und Hausnummer, Flurstücksnummer und Gemarkungsname. Wenn möglich eine Flurstückskarte beifügen.
Der Antragsteller gibt seine Postanschrift für die Zustellung der Auskunft an, sowie die Telefonnummer für evtl. Rückfragen. Eine Vollmacht des Grundstückeigentümers für die Bekanntgabe der Umweltinformation ist den Antragsunterlagen beizufügen.
Der Antragsteller gibt seine Postanschrift für die Zustellung der Auskunft an, sowie die Telefonnummer für evtl. Rückfragen. Eine Vollmacht des Grundstückeigentümers für die Bekanntgabe der Umweltinformation ist den Antragsunterlagen beizufügen.
Ablauf
Soweit ein Umweltinformationsanspruch nach § 4 Abs. 1 SächsUIG besteht, ist innerhalb eines Monats der Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SächsUIG). Sind die Umweltinformationen sehr umfangreich und komplex, kann im Ausnahmefall eine Frist von 2 Monaten notwendig werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SächsUIG). Die Frist beginnt mit Eingang des Antrages im Landratsamt Zwickau zu laufen.
Kosten und Gebühren
§ 13 Abs. 1
SächsUIG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5, § 6, § 9 Abs. 1, §
13, § 15 und § 18 des SächsVwKG i.V.m. lfd. Nr. 94, Tarifstelle 1.1 des 9.
SächsKVZ. Bei einfachen Auskünften werden gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG
keine Gebühren erhoben.
Besonderheiten
Ein Antrag auf Altlastenauskunft kann abgelehnt werden, wenn der Betroffene nicht eingewilligt hat (§ 6 Abs. 1 Sächs UIG) oder wenn z. B. die Bekanntgabe der Umweltinformation nachteilige Auswirkung auf ein Gerichtsverfahren oder ein ordnungswidrigkeitenrechtliches Verfahren hätte (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SächsUIG).Sollen die evtl. Gebühren von einer anderen Person als vom Antragsteller übernommen werden, so ist von dieser Person eine Kostenübernahmeerklärung beizufügen.
Ansprechpartner
Name: | Angelika Rothert |
Stellenbezeichnung: | Abfall, Altlasten und Bodenschutz - Sachgebietsleiterin |
Telefon: | 0375 4402-26270 |
Fax: | 0375 4402-26289 |
E-Mail: | angelika.rothert@landkreis-zwickau.de |
Öffnungszeiten | |
Hausanschrift | |
Postanschrift |
Rechtsgrundlagen
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Sächsische Altlastenkataster (VwVSächsAltK)
- Sächsisches Umweltinformationsgesetz (SächsUIG)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz, BBodSchG)