Allgemeine Informationen
Baugenehmigung beantragen
Wenn Ihr Bauvorhaben nicht verfahrensfrei und auch nicht genehmigungsfrei gestellt ist, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Diese wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt, sofern Sie keinen Sonderbau errichten oder ändern möchten (auf die Darstellung des Baugenehmigungsverfahrens für Sonderbauten wird im Folgenden verzichtet.)
Auch wenn Ihr Vorhaben nur im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft wird, müssen Sie alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen einhalten. Insbesondere müssen die Bauzeichnungen und die Nachweise der Standsicherheit, des Brand-, Schall- und Erschütterungsschutzes vorliegen. Die Verantwortung liegt hier beim Bauherrn. Sie müssen sich von Fachleuten bei der Planung und der Bauausführung helfen lassen, zum Beispiel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Bauvorlageberechtigt sind Architekten sowie Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. Er muss sowohl den Bauantrag als auch die Bauvorlagen (zum Beispiel Bauzeichnungen und Berechnungen) unterschreiben.
Die Bauaufsichtsbehörden haben auch hier Möglichkeiten, den Bau zu stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen zu lassen.
Voraussetzungen:
Sie müssen eine Baugenehmigung beantragen, wenn Ihr Bauvorhaben
Wenn Ihr Bauvorhaben nicht verfahrensfrei und auch nicht genehmigungsfrei gestellt ist, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Diese wird im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt, sofern Sie keinen Sonderbau errichten oder ändern möchten (auf die Darstellung des Baugenehmigungsverfahrens für Sonderbauten wird im Folgenden verzichtet.)
Auch wenn Ihr Vorhaben nur im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft wird, müssen Sie alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen einhalten. Insbesondere müssen die Bauzeichnungen und die Nachweise der Standsicherheit, des Brand-, Schall- und Erschütterungsschutzes vorliegen. Die Verantwortung liegt hier beim Bauherrn. Sie müssen sich von Fachleuten bei der Planung und der Bauausführung helfen lassen, zum Beispiel von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Bauvorlageberechtigt sind Architekten sowie Ingenieure, die in die Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. Er muss sowohl den Bauantrag als auch die Bauvorlagen (zum Beispiel Bauzeichnungen und Berechnungen) unterschreiben.
Die Bauaufsichtsbehörden haben auch hier Möglichkeiten, den Bau zu stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen zu lassen.
Voraussetzungen:
Sie müssen eine Baugenehmigung beantragen, wenn Ihr Bauvorhaben
- nicht verfahrensfrei ist oder
- nicht genehmigungsfrei gestellt wurde.
Erforderliche Unterlagen
Mit dem Bauantrag müssen alle Unterlagen eingereicht werden, die nötig sind, um das Bauvorhaben zu beurteilen und den Antrag zu bearbeiten. Der Bauherr oder die Bauherrin sowie der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser müssen den Bauantrag und die Baubeschreibung unterschreiben, der Entwurfsverfasser zusätzlich noch alle weiteren Unterlagen.
Der Bauantrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen, bautechnische Nachweise (Standsicherheit, Brandschutz und so weiter) in zweifacher. Für jede zusätzlich zu beteiligende Stelle ist eine weitere Mehrfertigung notwendig. Einzureichen sind grundsätzlich:
Der Bauantrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen, bautechnische Nachweise (Standsicherheit, Brandschutz und so weiter) in zweifacher. Für jede zusätzlich zu beteiligende Stelle ist eine weitere Mehrfertigung notwendig. Einzureichen sind grundsätzlich:
- Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte,
- Bauzeichnungen,
- Baubeschreibung (Formular),
- Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise,
-
bei
- Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
- Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m
- Angaben über Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen einschließlich eines Leitungsplanes der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück,
- Angaben zur Energieversorgung,
- bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ein Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstücks und prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche und Grundflächenzahl, Geschossfläche, Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse und Baumassenzahl auf dem Baugrundstück,
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes (Formular).
Ablauf
- Reichen Sie den Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde mit dem dafür vorgeschriebenen Formular ein.
- Nachdem Sie Ihren Bauantrag eingereicht haben, prüft die Bauaufsichtsbehörde dessen Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen oder gibt es sonstige Mängel, wird Ihnen eine angemessene Frist zur Vervollständigung gegeben.
- Sind die Unterlagen vollständig, bestätigt die Bauaufsichtsbehörde Ihnen dies schriftlich. Sie teilt Ihnen auch mit, bis zu welchem Datum Ihnen die Baugenehmigung zugehen wird. Über den Bauantrag muss innerhalb von drei Monaten nach dem bestätigten Eingangsdatum des vollständigen Antrags entschieden werden. Eine Verlängerung der Frist um zwei weitere Monate ist bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich; in diesem Fall wird Ihnen das auch schriftlich mitgeteilt. So ist gewährleistet, dass Sie möglichst ohne lange Verzögerungen mit Ihrem Bauvorhaben beginnen können. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass Sie ohne Baugenehmigung nicht mit dem Vorhaben beginnen dürfen!
- Erhalten Sie die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht innerhalb der drei (beziehungsweise fünf) Monate, gilt sie automatisch als erteilt. Sie können dann bei der Bauaufsichtsbehörde beantragen, dass Ihnen darüber ein Zeugnis ausgestellt wird. Dieses hat dann dieselbe Rechtskraft wie eine Baugenehmigung. Falls erforderlich müssen aus Sicherheitsgründen die Nachweise über die Standsicherheit und den Brandschutz geprüft sein!
- Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob Ihr Vorhaben dem Bauplanungsrecht entspricht, also ob Sie das Vorhaben in diesem Gebiet durchführen dürfen. Wenn Sie Abweichungen vom Bauordnungsrecht beantragt haben, wird über diese ebenfalls entschieden. Sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen werden von der Bauaufsichtsbehörde nur geprüft, wenn wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (zum Beispiel Denkmalschutz).
- Dabei werden die Gemeinde und nach Bedarf all die Stellen beteiligt, die angehört werden müssen, um das Bauvorhaben beurteilen zu können.
- Wenn Sie mit dem Bauvorhaben beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnanzeige zukommen lassen.
Kosten und Gebühren
Baugenehmigungsgebühr
Für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (beziehungsweise für die Ausstellung des Zeugnisses nach Ablauf der Genehmigungsfrist) werden erhoben:- je angefangene Euro 1.000,00 der Rohbausumme: Euro 6,50 (Mindestgebühr: Euro 50,00)
- Wohngebäude: Euro 113,00 je Kubikmeter Bruttorauminhalt
- Wochenendhäuser: Euro 99,00 je Kubikmeter Bruttorauminhalt
- Geschlossene Kleingaragen: Euro 69,00 je Kubikmeter Bruttorauminhalt
- Offene Kleingaragen, Schuppen: Euro 42,00 je Kubikmeter Bruttorauminhalt
- Euro 50,00 bis 2.500
Weitere Gebühren
Wenn Sie Abweichungen von den rechtlichen Bestimmungen beantragt haben, beträgt die Gebühr für die Entscheidung je Abweichung:- Euro 50,00 bis 2.500
- Euro 50,00 bis 500,00
Ermäßigungen
Wenn für zwei oder mehrere gleiche Bauwerke gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen beantragt werden, ermäßigt sich die Gebühr für das zweite und alle folgenden Bauwerke um die Hälfte. Die Ermäßigungen werden auf alle Bauvorhaben umgelegt. Haben Sie vor der Baugenehmigung bereits einen Vorbescheid bekommen, werden die dort erhobenen Gebühren zur Hälfte von der Baugenehmigungsgebühr abgezogen.Ansprechpartner
Name: | Uwe Schedler |
Stellenbezeichnung: | Sachgebietsleiter |
Telefon: | 0375 4402-25222 |
E-Mail: | bau@landkreis-zwickau.de |
Öffnungszeiten | |
Hausanschrift | |
Postanschrift |
Rechtsgrundlagen
- § 63 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- § 68 SächsBO – Bauantrag, Bauvorlagen
- § 69 SächsBO – Behandlung des Bauantrags
- § 1 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) – Baugenehmigungsverfahren
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)