Landeserziehungsgeld
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Erziehungsgeld

Landeserziehungsgeld

Das Landeserziehungsgeld wird nach dem Elterngeld gezahlt. Es ist jedoch an das frühere Erziehungsgeld angelehnt und daher eine einkommensabhängige Sozialleistung. Mit dem Landeserziehungsgeld unterstützt der Freistaat Sachsen besonders die Eltern, die sich für eine längerfristige Betreuung des Kindes entschieden haben und z. B. die vollen drei Jahre der gesetzlichen Elternzeit in Anspruch nehmen möchten.


Voraussetzungen:
Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer:
  • seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat
  • mit dem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht
  • für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindereinrichtung und keine staatliche Förderung der Tagespflege in Anspruch nimmt, besondere Ausnahmen z.B. bei Ausbildung möglich
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (= maximal 30 Wochenstunden) im Sinne von § 2 BErzGG ausübt
EU/EWR-Bürger, unanfechtbar anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge erhalten unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsbürger Landeserziehungsgeld. Nicht-EU-/EWR-Bürger müssen zusätzlich zu den o. g. Voraussetzungen im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer zweckbestimmten Aufenthaltserlaubnis sein.

Landeserziehungsgeld wird zusätzlich zu verschiedenen Sozialleistungen, wie zum Beispiel dem Bürgergeld oder der Sozialhilfe, gezahlt. Es darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden.

Landeserziehungsgeld kann erst im Anschluss an den Bezug von Basiselterngeld gezahlt werden. Ein Parallelbezug mit Elterngeld Plus ist hingegen möglich. 

Landeserziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt, rückwirkend jedoch nur für einen Monat vor Antragstellung. Eine frühestmögliche Antragstellung ist drei Monate vor Beginn des gewählten Leistungszeitraumes möglich.

Das Antragsformular ist in den Bürgerservicestellen der Landkreisverwaltung oder auf Anforderung vom Jugendamt des Landkreises Zwickau bzw. untenstehend erhältlich.
Das Landeserziehungsgeld kann im Anschluss an den Bezug von Bundeselterngeld im 2. Lebensjahr des Kindes gewährt werden. In diesen Fällen beträgt der Leistungsumfang beim ersten Kind 5 Monate 150 EUR, beim zweiten Kind 6 Monate 200 EUR und ab dem dritten Kind 7 Monate 300 EUR.

Das Landeserziehungsgeld wird aber auch im dritten Lebensjahr des Kindes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, gewährt, wenn es im 2. Lebensjahr noch nicht in Anspruch genommen wurde. Wird für das anspruchsbegründende Kind seit seinem vollendeten vierzehnten Lebensmonat kein staatlich geförderter Platz in einer Kindertageseinrichtung oder eine staatlich geförderte Kindertagespflege beansprucht, beträgt der Leistungsumfang beim ersten Kind 9 Monate 150 EUR, beim zweiten Kind 9 Monate 200 EUR und ab dem dritten Kind 12 Monate 300 EUR. Andernfalls beträgt der Leistungsumfang beim ersten Kind 5 Monate 150 EUR, beim zweiten Kind 6 Monate 200 EUR und ab dem dritten Kind 7 Monate 300 EUR.


Das Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige Leistung. In voller Höhe wird es bis zu folgender Einkommensgrenze gezahlt:
  •        bis 24.600,00 € bei Paaren,
  •        bis 21.600,00 € bei Alleinerziehenden,
  •        jeweils zuzüglich 3.140,00 € je weiteres Kind.  
Bei diesen Höchstgrenzen handelt es sich um ein pauschaliertes Jahresnettoeinkommen.

Übersteigt das Einkommen diese Grenzen, verringert sich das Landeserziehungsgeld schrittweise.
Ab dem 3. Kind wird das Landeserziehungsgeld unabhängig vom Einkommen gezahlt.
Stellenbezeichnung:Bundeselterngeld, Landeserziehungsgeld
Aufgabenbeschreibung: Zuständigkeit: Geburtstag des Kindes 01. - 03. des Monats
Telefon: 0375 4402-23438
E-Mail:Elterngeld@landkreis-zwickau.de
Hausanschrift
Postanschrift
Stellenbezeichnung:Bearbeiter Bundeselterngeld/Landeserziehungsgeld
Aufgabenbeschreibung: Zuständigkeit. Geburtstag des Kindes 04. - 10. des Monats
Telefon: 0375 4402-23443
E-Mail:Elterngeld@landkreis-zwickau.de
Hausanschrift
Postanschrift
Stellenbezeichnung:Bundeselterngeld, Landeserziehungsgeld
Aufgabenbeschreibung:
  • Zuständigkeit: Geburtstag des Kindes 11. - 18. des Monats
  • Zuständigkeit. Geburtstag des Kindes 19. - 20. des Monats
Telefon: 0375 4402-23436
E-Mail:Elterngeld@landkreis-zwickau.de
Hausanschrift
Postanschrift
Stellenbezeichnung:Bearbeiter Bundeselterngeld/Landeserziehungsgeld
Aufgabenbeschreibung: Zuständigkeit: Geburtstag des Kindes 21. - 28. des Monats
Telefon: 0375 4402-23440
E-Mail:Elterngeld@landkreis-zwickau.de
Hausanschrift
Postanschrift
Stellenbezeichnung:Bundeselterngeld, Landeserziehungsgeld
Aufgabenbeschreibung: Zuständigkeit: Geburtstag des Kindes 29. - 31. des Monats
Telefon: 0375 4402-23437
E-Mail:Elterngeld@landkreis-zwickau.de
Hausanschrift
Postanschrift
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