Schutz vor Tierseuchen
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Meldepflicht,Tiergesundheitsgesetz,TierGesG



Sie müssen nach dem Tiergesundheitsgesetz - TierGesG bestimmte Tierseuchen gemäß Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen sofort anzeigen.
Nicht nur der Ausbruch einer Seuche ist anzeigen, sondern auch bereits der Verdacht auf einen Ausbruch.
Voraussetzungen:
Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie eine Tierseuche anzeigen, wenn Sie
  • der Besitzer oder die Besitzerin des Tieres sind
  • den Besitzer oder die Besitzerin vertreten
  • zeitweilig das Tier beaufsichtigen
  • beruflich mit Tieren zu tun haben

Sie müssen die Tierseuche oder Ihren Verdacht über den Ausbruch einer Tierseuche sofort anzeigen. Benachrichtigen Sie das zuständige Veterinäramt telefonisch oder persönlich. Die Anzeige kann formlos erfolgen.Machen Sie Angaben zu:
  • vermutete Seuche
  • auftretende Symptome
  • Art, Anzahl und Standort der Tiere
  • Besitzer oder Besitzerin der Tiere
  • möglicherweise: betroffene Nachbarbestände
  • von Ihnen getroffene Maßnahmen
  • wurden die Tiere ge- oder verkauft
für die Anzeige: keine
Für Tierverluste durch Tierseuchen können Sie nach dem Tiergesundheitsgesetz Entschädigungen erhalten. Nähere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse.
Name:Dr. Steffi Kirchgatter
Stellenbezeichnung:Sachgebietsleiterin Tierseuchenbekämpfung und Tiergesundheitsschutz
Telefon: 0375 4402-22610
Fax:0375 4402-32600
E-Mail:lueva@landkreis-zwickau.de
Öffnungszeiten
Hausanschrift
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