Sprengstoff
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Feuerwerk,Böllerschießen,Schwarzpulver,NC-Pulver,Unbedenklichkeitsbescheinigungen,Treibladungsmittel

Aufgabengebiete:

  • Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (nach § 34 Absatz 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz) für Lehrgänge zur Fachkunde nach § 27 Sprengstoffgesetz
  • Bearbeitung von Feuerwerksanzeigen durch zugelassene Feuerwerker und Anträgen für Bühnenfeuerwerke
  • Erlaubniserteilung und Verlängerung für Erwerb und Besitz von Treibladungsmitteln (§ 27 Sprengstoffgesetz):
    • für Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
    • für Böllerpulver zum Böllerschießen
    • für NC-Pulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
Privates Feuerwerk: Ist im Rahmen einer privaten Feierlichkeit ein Abbrennen von Pyrotechnik außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit durch einen Nichtfachmann vorgesehen, kann eine Ausnahmegenehmigung über das jeweilige Ordnungsamt der Stadt/Gemeinde beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass ausschließlich nur Pyrotechnik der Kategorie I + II zur Anwendung gebracht werden darf.
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