Schwarzarbeit
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Die zwei Untergruppen der Schwarzarbeit:

  • Anzeigen von Schwarzarbeit werden vom Landratsamt bearbeitet, wenn:
    • Dienst- oder Werkleistungen erbracht werden, ohne dass die dafür erforderliche Gewerbeanmeldung vorliegt
    • Dienst- oder Werkleistungen erbracht werden, ohne dass die erforderliche Reisegewerbekarte erworben wurde
    • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein  zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betrieben wird, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein
  • Alle anderen Tatbestände des Schwarzarbeitsgesetzes, wie
    • illegale Beschäftigung von Ausländern oder
    • illegale Beschäftigung von Empfängern von Sozialleistungen bearbeitet ausschließlich der Zoll.

Stellenbezeichnung:Sachbearbeiterin Gewerberecht
Aufgabenbeschreibung: Schwarzarbeit
Telefon: 0375 4402-24121
Fax:0375 4402-24109
E-Mail:ordnungsamt@landkreis-zwickau.de
Öffnungszeiten
Hausanschrift
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