Erteilung einer Abfallerzeugernummer
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Die anfallstellenbezogene Abfallerzeugernummer ist für die Führung von Nachweisen und Registern im Umgang mit gefährlichen Abfällen erforderlich.
Voraussetzungen:
Antrag auf Erteilung einer anfallstellenbezogenen Abfallerzeugernummer
Umweltamt 10.08.2015
Nach Antragseingang erfolgt die Bearbeitung und Erteilung der Abfallerzeugernummer gegenüber dem Antragsteller.
Rechtgrundlage für die Erhebung der Verwaltungskosten ist § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 SächsVwKG, § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. der Anlage 1 lfd. Nr. 3 Tarifstelle 9.11  9.SächsKVZ und § 8 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4, §§ 14, 17 SächsVwKG
Von der Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 NachwV ausgenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährliche Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen (3 2 Abs. 2 Satz 1 NachwV). Die Pflichten zur Führung der Übernahmescheine nach § 12 NachwV sowie nach § 16 NachwV bleiben unberührt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 NachwV)
Name: Angelika Rothert
Stellenbezeichnung:Abfall, Altlasten und Bodenschutz - Sachgebietsleiterin
Telefon: 0375 4402-26270
Fax:0375 4402-26289
E-Mail:angelika.rothert@landkreis-zwickau.de
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