Hornissen
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Befreiung von den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zur Beseitigung eines Hornissennestes

Die Hornisse (Vespa crabro) gehört zu den nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchtstabe c)  BNatSchG i. V. m. § 1 BArtSchV besonders geschützten Tierarten.
Somit gelten für Hornissen die umfassenden Schutzbestimmungen des § 44 Abs.1 BNatSchG.
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1  BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Voraussetzungen:
Hornissen sind zwar im Vergleich zu anderen Wespenarten relativ sanftmütig. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass es unter bestimmten Umständen zu Abwehrstichen kommen kann.
Bei allergisch reagierenden Personen bestehen dadurch gesundheitliche Risiken, so dass eine Beseitigung des Volkes unter bestimmten Umständen notwendig und angemessen ist.
Es ist sicher zu stellen, dass Hornissenvölker gefahrlos und unter Einhaltung der einschlägigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen durch eine Fachfirma abgetötet werden.

Die jeweiligen Telefonnummern der zuständigen Sachbearbeiter für Ihr Gemeindegebiet erfahren Sie hier.

ab 30,00 € je nach Härtefall und Umfang
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