Handel und Haltung geschützter Tier- und Pflanzenarten
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Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (engl.: CITES - Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) hat das Ziel, bestimmte, in Anhängen aufgeführte Tier- und Pflanzenarten vor übermäßiger Ausbeutung durch den internationalen Handel zu schützen. Um dies sicherzustellen, baut die Konvention ein System von völkerrechtlich verbindlichen Vorgaben auf, das den Handel mit gefährdeten Arten über Export- und Importrestriktionen regelt. Weiterführende Informationen sind unter www.bfn.de abrufbar.
Neben diesen handelsrelevanten Artenschutzbestimmungen sind aber auch die artenschutzrechtlichen  Bestimmungen für die bei uns im Freiland vorkommenden Arten und ihre Lebensstätten zu beachten. Hierzu gehören u.a. Zugriffsverbote, die in Übereinstimmung mit EG-rechtlichen Vorgaben (der Vogelschutz- und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) zu beachten sind (siehe dazu auch www.bfn.de).
Für die Halter und Züchter von bestimmten Tierarten, die dem Artenschutzrecht unterliegen bestehen gemäß  § 7 Bundesartenschutzverordnung An- und Abmeldeverpflichtungen. Der Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten erfordert nach der EU-Artenschutzverordnung die Vorlage gültiger Bescheinigungen zur Legalität der jeweiligen Exemplare. 
Besonders (streng) geschützte Arten sind: Der besondere Schutz erstreckt sich hierbei auch auf tote Exemplare, Präparate, Teile und Erzeugnisse. Eine Auflistung der besonders beziehungsweise streng geschützten Arten  finden Sie auch unter www.wisia.de (unter „Recherche“ Artname eingeben).
Voraussetzungen:
Der Besitz und Handel mit geschützten Arten ist nur dann erlaubt, wenn durch den Besitzer der Tiere oder Pflanzen nachgewiesen werden kann, dass diese rechtmäßig nachgezogen wurden, rechtmäßig aus Drittländern in die Europäische Union gelangt sind, rechtmäßig aus der Natur entnommen wurden oder es sich um Altbesitz (bereits im Besitz vor Unterschutzstellung) handelt.
Die Nachweisführung des rechtmäßigen Besitzes oder Handels mit diesen Tier- und Pflanzenarten gegenüber der unteren Naturschutzbehörde ist seitens des Besitzers durch geeignete Beweismittel oder bei streng geschützten Arten durch die Vorlage gültiger EU-Dokumente zu führen.
Verkäufer und Kaufinteressent müssen sich bereits vor dem Anbieten bzw. dem Erwerb eines Tieres oder einer Pflanze einer geschützten Art über deren Schutzstatus Art informieren.
Der Erwerb oder die Abgabe bzw. Abgänge von geschützten Wirbeltieren ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist die legale Herkunft durch geeignete Beweismittel, bei streng geschützten Arten durch entsprechende EU-Dokumente nachzuweisen. Auf Verlangen der Behörde ist ggf. die Befähigung des Besitzers zur artgerechten Haltung der Tiere nachzuweisen.
Die Bestandsanzeige oder -abmeldung ist kostenfrei.Die Ausstellung von EU-Dokumenten, z. B. Vermarktungsbescheinigungen, ist kostenpflichtig.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Marktwert des zu bescheinigenden Exemplares.
Auch der Abgang des Tieres (z.B. Verkauf, Tod, ...) ist dem Landratsamt mit dem Formular Bestandsanzeige/Abmeldung anzuzeigen.
Stellenbezeichnung:Sachbearbeiterin Artenschutz
Telefon: 0375 4402-26316
E-Mail:Landforstnatur@landkreis-zwickau.de
Öffnungszeiten
Hausanschrift
Postanschrift
Stellenbezeichnung:Sachbearbeiterin Naturschutz
Telefon: 0375 4402-26317
Fax:0375 4402-26219
E-Mail:Landforstnatur@landkreis-zwickau.de
Öffnungszeiten
Hausanschrift
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