Erstaufforstungsantrag
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Erstaufforstung von Waldflächen und Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen

Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke und die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen bedarf gemäß § 10 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) im Interesse einer ökologisch ausgewogenen Landschaftsgestaltung der Genehmigung, die bei der unteren Landwirtschaftswirtschaftsbehörde (uLB) des Landratsamtes zu beantragen ist. Entsprechend § 10 Abs. 2 SächsWaldG darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn:
  • Ziele der Raumordnung der Aufforstung entgegenstehen
    oder
  • die Aufforstung der Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht
    oder
  • zwingende Vorschriften des Naturschutzrechtes entgegenstehen
    oder
  • die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigt würde, ohne dass die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
Wenn die Aufforstung in einem Überschwemmungsgebiet nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt wird, ist des Weiteren nach § 78 WHG zu prüfen, ob die Aufforstung dort zulässig ist.
Aufforstungsgenehmigungen werden grundsätzlich befristet erteilt, da die der Genehmigung zugrundeliegenden Verhältnisse einer Entwicklung unterliegen, aus der sich später eventuell Versagungsgründe ergeben könnten.
Voraussetzungen:
Alle privatrechtlichen Belange, wie z. B. Pacht-, Nutzungs- oder Eigentumsverhältnisse sind für das Genehmigungsverfahren unerheblich. Geprüft wird die Zulässigkeit der Aufforstung nach § 10 SächsWaldG auf dem betreffenden Standort.
Nach Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, die von der unteren Landwirtschaftsbehörde unter Einbeziehung weiterer Behörden erfolgt, ergeht die Entscheidung schriftlich in Form eines Bescheides.
Stellenbezeichnung:Sachbearbeiterin Naturschutz
Telefon: 0375 4402-26317
Fax:0375 4402-26219
E-Mail:Landforstnatur@landkreis-zwickau.de
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