Wolf
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Schadensausgleich bei Schäden an Nutztieren die durch den Wolf verursacht wurden

Schäden an Nutztieren, bei denen ein Wolf als Verursacher festgestellt oder nicht ausgeschlossen werden kann, werden entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wolf, Luchs oder Bär verursachte Schäden finanziell ausgeglichen. Im Freistaat Sachsen ist die Einrichtung eines definierten Schutzstandards (Mindestschutz) die Voraussetzung für den finanziellen Ausgleich bei eventuell auftretenden Nutztierschäden durch den Wolf. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die immer noch vereinzelt anzutreffende Anbindehaltung von Weidetieren, z. B. mit Ketten, nicht der guten fachlichen Praxis entspricht und damit bei Schäden auch kein Ausgleich erfolgen kann.
Voraussetzungen:
Der Tierhalter sollte den Schaden innerhalb von 24 Stunden an die Fachstelle Wolf des Sächsischen Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie melden, um zeitnah einen Begutachtungstermin zu vereinbaren.
Die Haltung der Nutztiere muss den Anforderungen zum Mindestschutz entsprochen haben.
Bei verletzt oder tot aufgefundenen Wölfen und bei Verkehrsunfällen mit Wölfen ist generell die Polizei zu benachrichtigen. Vorkommnisse (einschließlich Sichtungen) mit Wölfen können alternativ auch an die übergeordneten Stellen des Wolfsmanagements gemeldet werden:Ziel der Begutachtung ist es, festzustellen, ob ein Wolf der Verursacher des Schadens war. Der Nutztierrissgutachter nimmt vor Ort alle Hinweise und Spuren sowohl am Nutztier als auch in dessen Umgebung auf und erstellt ein Protokoll. Dieses wird dem Tierhalter zu Kenntnis gegeben.
Der Nutztierrissgutachter erstellt später anhand des Protokolls ein Gutachten. Dieses Gutachten ist die Grundlage, auf der die Landesdirektion über den Schadensausgleich entscheidet. Das Ergebnis erhält der Antragsteller per schriftlichem Bescheid von der Landesdirektion. Die Schadenshöhe wird von einem Sachverständigen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) auf Basis von aktuellen Richtlinien ermittelt. Das Verfahren dauert i.d.R. vier bis sechs Wochen von der Antragstellung bis zur Auszahlung der Entschädigung.

Gegenwärtig bestehen Fördermöglichkeiten für den präventiven Herdenschutz. Informationen dazu erteilt die Außenstelle des LfULG Zwickau, Telefon: 0375 5665 0
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