Industrieabwasser und kommunals Abwasser
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Die Einleitung von industriellem Abwasser und kommunalem Abwasser (mehr als 53 EW) bedarf einer Erlaubnis nach § 8, 9 WHG. Die Anforderungen an die Einleitung sind in der Abwasserverordnung geregelt. Bei industriellem Abwasser unterscheidet man zwischen Direkteinleitung und Indirekteinleitungen: Nach §§ 8, 9, 10 und 57 WHG bedarf die Direkteinleitung von Industrieabwasser eine wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Voraussetzungen für eine Erlaubnisfähigkeit sind in der Abwasserverordnung je nach Herkunftsbereich (Branche des Unternehmens) festgelegt. Für die Direkteinleitung von Industrieabwasser gibt es keine Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. Der Antrag dazu ist formlos bei der unteren Wasserbehörde zu stellen.Nach § 58 Abs. 1 WHG bedürfen Indirekteinleitungen einer Genehmigung, wenn in der Abwasserverordnung (AbwV) Anforderungen für den Ort des Anfalls (Teil D) oder vor seiner Vermischung (Teil E) festgelegt sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob bei einer Unterschreitung bestimmter Mengenschwellen die Genehmigungspflicht noch erforderlich ist. Unabhängig von der Genehmigungspflicht durch die untere Wasserbehörde, sind die Einleitbedingungen mit dem zuständigen Kanalbetreiber (in der Regel der zuständige Zweckverband) zu regeln und gegebenenfalls schriftlich zu vereinbaren.
Umweltamt 10.08.2015
9. SächsKVZ, Anlage 1, lfd. Nr. 100
Name: Jörg Buchhold
Stellenbezeichnung:Wasser - Sachgebietsleiter und stellvertretender Amtsleiter
Telefon: 0375 4402-26210
Fax:0375 4402-26219
E-Mail:joerg.buchhold@landkreis-zwickau.de
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