Landpachtverkehr
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Nach den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG) sind Neuabschlüsse beziehungsweise Vertragsänderungen von Pachtverträgen anzeigepflichtig. In Sachsen gilt eine Freigrenze bis 0,5 Hektar. Wenn diese überschritten wird, ist die Anzeigepflicht in der Regel gegeben.
Anzeigepflichtig sind neben Neuverträgen auch Verträge mit Änderungen der Flächen, des Pachtzins bzw. Verpächter- und Pächterwechsel. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Pachtverträge, die zwischen Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten abgeschlossen wurden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Rückfrage bei der Unteren Landwirtschaftsbehörde. Gleichfalls von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Pachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen wurden (z. B. Flurneuordnung).
Die Anzeige hat innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss durch den Verpächter bei Vorlage des Vertrages zu erfolgen. Die Anzeige kann auch vom Pächter gegenüber der Behörde erklärt werden.
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