Wassergefährdende Stoffe
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Als wassergefährdend werden Stoffe bezeichnet, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachhaltig zu verändern. Diese Stoffe können aus dem industriellen, landwirtschaftlichen sowie privaten Zweig stammen. Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen, betreiben oder länger als ein Jahr stilllegen will, hat sein Vorhaben der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Industrieller und privater Bereich:Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht besteht bei Einbau und Betrieb einer solchen Anlage, bei Stilllegung für länger als ein Jahr, bei Betreiberwechsel und bei einer Änderung der Anlage, die zu einer höheren Wassergefährdungsstufe führt. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen umfasst das Betreiben, Einbauen, Aufstellen, Unterhalten oder Stilllegen von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe generell sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen sowie von Anlagen zum Befördern solcher Stoffe innerhalb eines Werksgeländes. Landwirtschaftlicher Bereich (JGS-Anlagen):Wassergefährdende Stoffe im Bereich der Landwirtschaft sind die sogenannten Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen), so zum Beispiel Festmistplatten, Güllebehälter, Fahrsilos, Gärrestbehälter. Diese Anlagen sind grundsätzlich anzeigepflichtig.
Umweltamt 10.08.2015
Name: Jörg Buchhold
Stellenbezeichnung:Wasser - Sachgebietsleiter und stellvertretender Amtsleiter
Telefon: 0375 4402-26210
Fax:0375 4402-26219
E-Mail:joerg.buchhold@landkreis-zwickau.de
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