Allgemeine Informationen
Für gewerbliche und industrielle Anlagen, von denen im Allgemeinen erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen z.B. in Form von Lärm und Abgasen ausgehen können, hat der Gesetzgeber eine Genehmigungspflicht bestimmt. Diese Anlagen dürfen nur mit einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) errichtet und betrieben werden. Die „Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen“ (04. BImSchV) enthält in ihrem Anhang eine abschließende Auflistung aller Anlagen, die nur mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung errichtet und betrieben werden dürfen. Das Landratsamt ist zuständig für die Antragsbearbeitung und Erteilung der meisten immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigungen, mit Ausnahme von Anlagen, die der Störfall-Verordnung und dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) unterliegen.
Im Verfahrenshandbuch für Antragsteller finden Sie nähere Informationen.
Voraussetzungen:
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Erforderliche Unterlagen
Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag, Bauantrag, Gutachten, Katasterpläne, technische Unterlagen, Zeichnungen, Entsorgungsnachweise u. a. Eine Genehmigung kann nur auf Antrag erteilt werden.
Ab dem 1. März 2020 ist die elektronische Antragserstellung
mittels ELiA verpflichtend. Das Programm und weitere Erläuterungen finden Sie
unter folgendem link:
https://www.luft.sachsen.de/elia-elektronische-immissionsschutzrechtliche-antragsstellung-22781.html
Nach wie vor sind zusätzlich 3 schriftliche Anträge bei der
Genehmigungsbehörde einzureichen.
Bitte beachten Sie auch die dort verfügbare Handlungsanleitung.
Ablauf
Umfang und Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind in der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) geregelt Die gesetzlich vorgesehene Dauer der Genehmigungsverfahren ist unterschiedlich. Für das reguläre Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sind 7 Monate, für das vereinfachte Verfahren (§ 19 BImSchG) 3 Monate vorgesehen. Bei Änderungsgenehmigungen beträgt die Dauer 6 bzw. 3 Monate. Fristverlängerungen sind unter bestimmten Bedingungen möglich.
Kosten und Gebühren
Kosten und Gebühren werden auf Grundlage des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) i. V. m. dem 9. Sächsischen Kostenverzeichnis (9. SächsKVZ) erhoben.
Besonderheiten
Generell sollte sich der Antragsteller vor Antragstellung mit der Genehmigungsbehörde in Verbindung setzen, um Inhalt und Umfang des Antrags abzustimmen.Da die Anforderungen an einen Genehmigungsantrag nach Inhalt und Umfang im Allgemeinen recht hoch sind, werden solche Anträge fast immer von darauf spezialisierten Ingenieurbüros erstellt.
Ansprechpartner
Stellenbezeichnung: | Immissionsschutz |
Telefon: | 0375 4402-26253 |
Fax: | 0375 4402-26219 |
E-Mail: | umwelt@landkreis-zwickau.de |
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